AbL: Anpassungen bei Öko-Regelungen eine Verbesserung, die bei Weitem nicht ausreicht

Gemeinsam mit den Ländern hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) sich auf kurzfristige Anpassungen bei der Ausgestaltung der Öko-Regelungen für 2024 verständigt. Zu den Öko-Regelungen, die in der 1. Säule der GAP verankert sind, zählen beispielsweise Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst oder die Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel. Das teilt das BMEL mit. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) sieht in den Veränderungen bei den Öko-Regelungen zwar eine Verbesserung, die jedoch bei Weitem nicht ausreichend ist.

Die bis dato geringe Inanspruchnahme der Öko-Regelungen für 2024 soll laut BMEL durch einen Mix aus zwei Maßnahmen steigen: zum einen durch Prämienerhöhungen und zum anderen durch vereinfachte Anforderungen, um es den Landwirtinnen und Landwirten einfacher zu machen an den Öko-Regelungen teilzunehmen, z. B. durch abgesenkte Mindestflächengrößen. Zudem sei auch für 2024, dem zweiten Jahr der Lernphase der neuen GAP geplant, die potentiell unverbrauchten Mittel bis zu einem Höchstbetrag von 130 Prozent auf die Prämien der Öko-Regelungen aufzuschlagen.

Im Detail sind folgende Anpassungen geplant:

  • Bei der Ökoregelung 1 (Brache) werden Einstiegshürden gesenkt, Betriebe können bereits mit bis zu einem Hektar einsteigen - und das auch dann, wenn diese Fläche die 6-prozentige Obergrenze übersteigen würde.
  • Bei Ökoregelung 2 (vielfältige Kultur) wird die Prämie von 45 auf 60 Euro je Hektar angehoben, bei Ökoregelung 3 (Agroforst) von 60 auf 200 Euro/Hektar Gehölzfläche und bei Ökoregelung 6 (PSM-Verzicht) für Ackerland und Dauerkulturen auf 150 Euro/Hektar.
  • Die 40-Tageregelung bei Ökoregelung 4 (Extensivierung Dauergrünland) entfällt, maßgeblich soll der RGV-Bestand im Jahresdurchschnitt sein. Für das Pflugverbot wird eine Bagatellregelung wie bei der Konditionalität vorgesehen (500 qm/Betrieb/Jahr/Region). Für Blühstreifen und Blühflächen gilt eine Mindestgröße von 0,1 Hektar, begünstigungsfähig sind maximal 3 Hektar, weitere Größenvorgaben entfallen.

„Die vom BMEL geplanten Veränderungen der Öko-Regelungen sind eine Verbesserung, die jedoch bei Weitem nicht ausreichend ist, um die mit den Öko-Regelungen verknüpften Ziele 2024 zu erreichen. Leider konnte nur bei kleinen Stellschrauben eine Einigung erzielt werden. Eine notwendige größere Stellschraube wäre die Einführung einer zusätzlichen Öko-Regelung für Grünlandbetriebe gewesen - dies wurde erneut verpasst und vertagt, insbesondere zu Lasten der Bäuerinnen und Bauern mit Weidehaltung“, erklärt Henrik Maaß, AbL-Referent für EU-Agrarpolitik.

Ein wichtiger Aspekt, der bislang in der Diskussion zu kurz kam, ist für ihn die Tatsache, dass die Beantragung von Öko-Regelungen in 2023 zwischen den Bundesländern stark schwankt. Während in den ostdeutschen Ländern mit durchschnittlich großen Betrieben tendenziell mehr Öko-Regelungen beantragt wurden, fiel die Quote in den Bundesländern mit kleineren Betrieben deutlich niedriger aus. Diese Beobachtung bekräftigt die Forderung der AbL, in die Öko-Regelungen agrarstrukturelle Anpassungen zu integrieren, um die Mittel zielgerichtet und gerecht einzusetzen und dabei eine Überkompensation durch Größenvorteile zu vermeiden. Um die Umsetzung der Öko-Regelungen in die Fläche zu tragen, müssen nach Ansicht der AbL höhere finanzielle Anreize für kleine und mittlere Betriebe angeboten werden, da die Teilnahme für diese Betriebe überproportional mit einem höheren (bürokratischen) Aufwand im Verhältnis zur Höhe der tatsächlichen Förderung verbunden ist.

„Um zu verhindern, dass das nicht abgerufene Geld, welches für die Öko-Regelungen vorgesehen war, zurück nach Brüssel gegeben werden muss, wird nun vom BMEL der Einheitsbetrag die Basisprämie für 2023 rückwirkend erhöht. Wenn die Transformation des Agrar- und Ernährungssystems gelingen soll, darf sich ein solcher Rückschritt nicht wiederholen. Ganz im Gegensatz muss das Budget für die Öko-Regelungen schrittweise bis 2027 erhöht werden, um auf den Übergang zu ausschließlich an Gemeinwohlleistungen orientierten Direktzahlungen vorzubereiten und den Transformationspfad aufzuzeigen“, erklärt Maaß.

Die EU-Kommission muss den Änderungen noch zustimmen. Zudem müssen die nationalen rechtlichen Regelungen angepasst werden, damit sie planmäßig zum Jahreswechsel in Kraft treten können.