AbL: Bei der Förderung von Agroforstsystemen nachbessern

Auf seiner letzten Sitzung im vergangenen Jahr hat der Bundesrat auch die Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) beschlossen und dabei in einer Entschließung auch Änderungen zur Gestaltung von Agroforstsystem festgelegt. Daniel Fischer, Agroforst-Beauftragter der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) Mitteldeutschland, sieht in der Entschließung neben positiven auch deutlich negative Signale für die Zukunft von Agroforstsystemen. Ausdrücklich begrüßt Fischer, dass Agroforstsysteme künftig in allen denkbaren Kombinationen auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland umgesetzt werden können. Als „kontraproduktiv“ bezeichnet er jedoch die im Beschluss gefasste Zielvorgabe für Agroforstsysteme, dass diese „mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion“ angebaut werden sollen. Zwar sei es positiv, dass die in der dem Bundesrat vorliegenden Fassung vorgesehene ursprüngliche „Zielvorgabe einer vorrangigen Holznutzung“ gelockert worden sei, „doch wirklich konsequent wäre es gewesen, jegliche Zielvorgaben für die Nutzungsweise eines Agroforstsystems zu streichen, da die Entscheidung hier allein bei den Landwirt:innen liegen muss, die ihre betriebsindividuellen Belange und Ziele am besten einschätzen können“, um so den Landwirt:innen einen möglichst breiten Gestaltungsspielraum für die Herausforderungen wie beispielsweise den Klimaschutz und die Biodiversität zu geben. Als „zusätzlicher bürokratischer Stolperstein“ könnte sich nach Ansicht von Fischer das im Beschluss vorgesehene Vorhandensein „eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes“ entpuppen. So sei beispielsweise noch völlig unklar und undefiniert, welche konkreten Anforderungen an das Nutzungskonzept in Bezug auf Umfang und Prüfkriterien gestellt werden. „Hier muss zwingend sichergestellt werden, dass die Hürden für die Praxis nicht zu groß sein dürfen und jeder einzelne Landwirt auch ohne jahrelanges Vorwissen dazu befähigt ist, dieses Nutzungskonzept eigenständig erstellen zu können“, erklärt Fischer. Deutliche Kritik kommt von dem Agroforstbeauftragten der AbL auch an der für Agroforstsysteme vorgesehenen und vom Bundesrat noch ergänzten Negativliste, das heißt den für diese Systeme auszuschließenden Baumarten. „Eine Erweiterung der Negativliste gemäß Anlage 1 GAPDZV stellt eine erhebliche Benachteiligung der Agroforstwirtschaft im Vergleich zur restlichen landwirtschaftlichen Praxis dar. Angesichts des Klimawandels und den damit einhergehenden Zunahme von Wetterextremen sollten wir für jede Baum- oder Strauchart dankbar sein, die mit solchen Extremwetterlagen klar kommt, die Klimaresilienz in der Landwirtschaft erhöht, die Multifunktionalität in der Kulturlandschaft fördert und den Landwirt:innen neben ökologischen Gesichtspunkten auch ökonomische Perspektiven bietet. Agroforstflächen sind per se auch keine Naturschutzflächen, sondern vorrangig landwirtschaftliche Produktionssysteme mit einem hohen Nachhaltigkeitscharakter. Angesichts ihrer mehrfach positiven Umwelt- und Klimaeffekte kann die Agroforstwirtschaft als nachhaltiges Landnutzungskonzept jedoch Brücken bauen zwischen einer produktiven und zukunftsfähigen Landnutzung einerseits und der Ökologie andererseits. Dies sollte auch den Vertretern des Naturschutzes in den Ministerien und Behörden bewusstwerden“, so Fischer. Zur Ergänzung der Negativliste erklärt der Bundesrat unter anderem, dass die dort aufgeführten Baumarten „in natürlichen Lebensräumen ein invasives Verhalten“ zeigen und „zur Verdrängung von in Deutschland bereits seit Jahrhunderten beheimateten Pflanzenarten“ führen. Nach Ansicht von Fischer ist die Landwirtschaft aber vorrangig nicht als "natürlicher Lebensraum" oder natürliches Ökosystem einzustufen, sondern als Kulturlandschaftsraum mit besonderen Funktionen für die Gesellschaft (1. Produktionsfunktion: Gewinnung von Nahrungs-, Futter- und Arzeneimitteln, Rohstoffgewinnung; 2. Einkommensfunktion und Existenzgrundlage; 3. Ökologische Funktionsfähigkeit: Ressourcen-, Klima, und Umweltschutz; 4. Erholungsfunktion ...). Aus diesem Grund sei in §40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) klar geregelt, dass die Landwirtschaft von einem Verwendungsgebot einheimischer Pflanzen und Gehölze pauschal ausgenommen ist! „Durch die eingeführten Reglementierungen wird jedoch an diesem Grundfeiler der Landwirtschaft nun kräftig gerüttelt“, so Fischer. Die in der GAPDZV eingeführte Abstandsregelung für Agroforstgehölzstreifen von 20 m zu allen angrenzenden Nachbarflächen ist nach Ansicht von Fischer „eine schwerwiegende und nicht nachvollziehbare Benachteiligung aller zukünftigen Agroforstwirte. „Insbesondere kleine und mittlere Betriebe werden durch diese irrsinnige Regelung besonders stark diskriminiert, da sie aufgrund der geringeren Flächenausstattung, dem höheren Grad an Splitter- und Teilflächen sowie dem höheren Grenzlinienbereich zu Nachbarflächen gegenüber Großbetrieben deutlich benachteiligt sind“, kritisiert Fischer. Die in der Bundesratsentschließung formulierte Ausnahme, wonach der in der GAPDZV vorgegebene Abstand zum Rand der Fläche auch geringer sein kann, ist für Fischer daher „ein erster Schritt in die richtige Richtung, der einem konstruktiven Änderungsantrag aus Sachsen zu verdanken ist. Konsequenterweise muss in einem nächsten Schritt die Abstandsregelung für Agroforstsysteme komplett abgeschafft werden, da diese eine Verbreitung der Agroforstwirtschaft in der Praxis sonst eher unterbinden würde. Dadurch könnte die Erreichung der Zielgröße im Bereich Agroforstwirtschaft letztendlich gefährdet werden!“ Der Bundesrat hat in seiner Entschließung auch formuliert: „Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass das bisherige Set an Ökoregelungen insbesondere für Milcherzeuger mit überwiegend Dauergrünlandnutzung sowie für Betriebe der ökologischen/biologischen Produktion keine ausreichenden Teilnahmemöglichkeiten bietet. Daher besteht die Gefahr, dass Umwelt- bzw. Tierwohlleistungen in Dauergrünlandgebieten im Rahmen der neuen GAP weder ausreichend honoriert noch bereitgestellt werden. Auch eine angemessene Inanspruchnahme der Ökoregelung Agroforst ist nicht sicher. Gleiches gilt für Betriebe des Ökolandbaus mit dem entsprechenden Risiko, dass die für diesen Bereich auf verschiedenen Ebenen formulierten Ausbauziele nicht erreicht werden.“ Für Daniel Fischer sind daher Nachbesserungen für die Ökoregelung Agroforst in 2022 zwingend erforderlich, um den Erfolg dieser Maßnahme nicht von vornherein zu gefährden. Dazu gehört unter anderem die Streichung unnötiger Abstandsregelungen, das Hinterfragen der Vorlage eines Nutzungskonzeptes und die deutliche Erhöhung der Agroforst-Prämie von derzeit 60 Euro pro Hektar, um eine flächenrelevante Wirkung in der landwirtschaftlichen Praxis zu erzielen!