Nur ein wirksames Kennzeichnungsgesetz bietet den Betrieben die notwendige Planungssicherheit

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) begrüßt, dass nun trotz erneuter Verzögerung durch das Wirtschaftsministerium ein Referentenentwurf zum Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorliegt und bewertet in einer jetzt vorgelegten Stellungnahme die grundsätzliche Ausrichtung des Referentenentwurfs positiv. Sie weist darauf hin, dass erst ein staatliches und durchgängig bis auf den Teller schlüssig gestaltetes Tierhaltungskennzeichen für die Betriebe die notwendige Planungssicherheit bietet, insbesondere im Vergleich zu den privaten Labeln. Und diese Verlässlichkeit und Durchgängigkeit ist nach Ansicht der AbL absolut notwendig, damit tierhaltende Höfe ihre Ställe überhaupt um- bzw. neubauen können. Andernfalls werden Tierwohl und Tierschutz über Gerichtsurteile erstritten mit viel zu kurzen Umbaufristen. Darüber hinaus braucht es verlässliche Förderprogramme für die erforderlichen Umbauinvestitionen und die laufende Mehrarbeit für die höheren Haltungsstufen, entsprechend den Empfehlungen der ehemaligen Borchert-Kommission. 

„Die Politik auf Bundes- und auf Länderebene darf jetzt keine Zeit mehr verlieren, und muss alles daransetzen, dass das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz auch im Januar 2027 in Kraft treten kann“, sagt Martin Schulz, AbL-Bundesvorsitzender und Schweinemäster. Das Gesetz müsse aber auch wirksam umgesetzt werden. „Hinsichtlich der Haltungsstufen muss die höchste konventionelle Tierwohlstufe 4 „Auslauf/Weide“ klar und eindeutig von den unteren Stufen abgegrenzt sein. Ausnahmen und Übergangsregelungen bei der Liegefläche dürfen nur für einen überschaubaren Zeitraum gelten. Die Einbeziehung der frühen Lebensphasen erfolgt im vorliegenden Gesetzentwurf nur auf Ebene des gesetzlichen Mindeststandards und ist damit unzureichend. Es ist wichtig, dass mit einer praktikablen Übergangsfrist auch für die Sauenhaltung und die Ferkelaufzucht Kriterien für alle Haltungs-stufen definiert werden. Nur so kann der Vorwurf der Verbrauchertäuschung vermieden werden“, so Schulz.

Die Möglichkeit des Downgrading begrüßt die AbL, ebenso wie die Kennzeichnung der aus-ländischen Ware, an deren Notifizierung das Gesetz allerdings keinesfalls scheitern darf. Die Einbeziehung der Außer-Haus-Verpflegung sieht die AbL als notwendige Verbesserung an. „Wobei zwingend sichergestellt werden muss, dass die Kennzeichnung klar und deutlich für alle Verbraucher erkennbar sein muss. Denn die Außer-Hausverpflegung mit Individualgastronomie und Gemeinschaftsverpflegung (Kantinen, Schulen, etc.) ist ein relevanter Faktor, da sie täglich Millionen Menschen versorgt,“ erklärt derAbL-Bundesvorsitzende.