Gut für die Agrarstruktur oder nicht, das ist hier die Frage

Rechtsstreit um gemeinschaftlichen Landkauf für Existenzgründer mit Kulturland eG noch ungeklärt.

Die Junglandwirte und Existenzgründer David Büchler und Sarah Hoffmanns wollten Ende 2023 am Rande von Münster in Nordrhein-Westfalen (NRW) 5,7 ha Ackerfläche kaufen – gemeinschaftlich mit rund 200 weiteren Unterstützer:innen und mit Hilfe der Kulturland-Genossenschaft (eG). Seitdem befinden sie sich in einem Rechtstreit, der sie in zweiter Instanz am 9. September 2025 zum Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte. Ein Urteil stand bei Redaktionsschluss noch aus. In welche Richtung die Entscheidung fällt, war nach einer zweistündigen Verhandlung, an der die Unabhängige Bauernstimme teilnehmen konnte, nicht ersichtlich.

Neue Modelle, um gemeinschaftlich Bodenpreise aufbringen zu können
In den letzten zehn bis 15 Jahren sind auf dem Bodenmarkt verschiedene neue Organisationsformen des gemeinschaftlichen Landkaufs entstanden, damit Bäuerinnen und Bauern die hohen Bodenpreise stemmen können und nicht vom Bodenmarkt ausgeschlossen werden. Bei Landkäufen durch Kulturland wird stets eine lokal ansässige Kommanditgesellschaft (KG) gegründet – in diesem Fall die Kulturland Westfalen KG –, bei der die vor Ort wirtschaftende Bäuerin oder der Bauer für die zum Verkauf stehenden Flächen den allein vertretungsberechtigten Komplementär stellt und die eG den Kapital gebenden Kommanditisten. Die Landwirtschaftskammer (LWK) in NRW versagte in diesem konkreten Fall den Landkauf mit der Begründung, Käufer sei bei dem Kulturland-Konstrukt eine Gesellschaft, die als Nicht-Landwirt einzustufen sei. Demzufolge müsse einem kaufwilligen Landwirt das Vorkaufsrecht eingeräumt werden – der in diesem Fall vorhanden ist. Landkäufe müssen entsprechend dem Grundstücksverkehrsgesetz aus dem Jahr 1962 geprüft und genehmigt werden. Kurz und knapp geht es dabei darum, Agrarflächen für die Landwirtschaft zu erhalten und bei einem Kauf darauf zu achten, ob dieser entsprechend den agrarpolitischen Zielen „agrarstrukturell eine Verbesserung“ ist und zu einer „gesunden Verteilung von Grund und Boden“ beiträgt. 

Raum für Erklärungen
Büchler und Hoffmanns gingen zusammen mit Kulturland gegen die Kammerentscheidung vor und bekamen in erster Instanz im August 2024 vom Amtsgericht Münster recht: Die Kulturland Westfalen KG sei im konkreten Fall als Landwirtin zu behandeln. Kulturland beschreibt weitere Beweggründe für die Entscheidung so: „Der Richter geht dabei auch immer wieder auf den Zweck der KG ein, der im KG-Vertrag geregelt ist, nämlich die langfristige Sicherung von Boden für die bäuerliche ökologische Landwirtschaft.“ Die LWK legte Widerspruch gegen das Urteil ein, weswegen die Sache am OLG landete.
Die Einwände von Seiten der LWK erläuterten dort Margarete Kreyenkötter, Justiziarin und Leiterin des Bereichs Recht und Sachverständigenwesen, sowie Fabian Menkhaus, Geschäftsführer der zuständigen LWK-Kreisstellen Gütersloh, Münster, Warendorf, in Vertretung für den LWK-Direktor Dr. Arne Dahlhoff. Der Vorsitzende Richter Paul Schossier ließ neben den für den Landkauf sprechenden Argumenten von Rechtsanwalt Hans-Philipp v. Randow viel Raum für Erklärungen von Seiten David Büchlers und Dr. Titus Bahners, dem Gründer und Vorstand der Kulturland eG, damit sich insbesondere die zwei ehrenamtlichen Richter aus der Landwirtschaft ein eigenes Bild machen konnten. 

Grundsatzfrage abwägen
Richter Schossier verwies auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage und legte überraschend schon vorab fest, dass bei einem Urteil Rechtsbeschwerde zugelassen werde. Zwar sah er die Einstufung der KG als Nicht-Landwirt durchaus als gerechtfertigt an – betonte aber, dass nach Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall am Bundesgerichtshof (BGH) „einem Nicht-Landwirt der Landerwerb genehmigt werden kann, wenn kein Versagensgrund besteht, wenn der Kauf also nicht agrarpolitischen Zielen widerspricht“. Rechtlich ist es also kein Automatismus, dass nicht landwirtschaftlich aktive Käufer einer verbesserten Agrarstruktur entgegenstehen und somit das landwirtschaftliche Vorkaufsrecht zum Zuge kommt. Meistens erfüllen Nicht-Landwirte die Kriterien der agrarpolitischen Messlatte nicht – müssen aber zunächst dahingehend geprüft werden. Um hier zu einer Einschätzung zu kommen, fragte der Vorsitzende Richter explizit, was es für Büchler bedeuten würde, wenn ihm diese Art des Landkaufes versagt bliebe, und welche Sorgen die LWK hätte, wenn dieser so zugelassen würde.

Existentielle Flächen sichern
David Büchler, der sichtlich angespannt und hoch konzentriert der Verhandlung folgte, erklärte eindringlich, dass die Flächen für den lang ersehnten eigenen Betrieb Biolee sowohl namensgebend als auch existentiell wichtig sind: „Wir wollen mit unserem Betrieb Landwirtschaft für Menschen erlebbar machen; der Standort ist gut erreichbar und hier finden z. B. aktuell unsere Kartoffelbuddeltage statt. Mithilfe von Kulturland könnten wir die Flächen eigentumsähnlich sichern mit sehr langfristigen Pachtverträgen für uns.“ Aktiver Lernort zu sein, ist Teil des Konzeptes. Alle Produkte werden direkt im Raum Münster vermarktet. Die Flächen liegen am Wohnort der jungen Familie. Als Existenzgründer sei ein Landkauf in dieser Größenordnung aus eigener Tasche nicht zu bezahlen – und wäre unwirtschaftlich, weil er Finanzierungsmöglichkeiten binde, die in der kapitalintensiven Landwirtschaft zuallererst für das alltägliche Geschäft nötig seien, z. B. für Maschinen und Lager. 

Aufwühlend und langwierig
Fabian Menkhaus erklärte, dass aus Sicht der LWK agrarstrukturell Eigentum an Land für einen Landwirt höher zu bewerten sei als ein Pachtverhältnis: Eigentum könne beliehen werden, auch die Wirtschaftsweise könne geändert werden. Margarete Kreyenkötter verwies auf womöglich erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis bei Landkäufen. Agrarstrukturell bestünde die Sorge, dass so auch anderen Investoren möglich werde, Land aus dem landwirtschaftlichen Eigentum herauszuziehen – mit dem wenig überprüf- und sanktionierbaren Versprechen, die Flächen an einen Landwirt zu verpachten. An dieser Stelle warf Richter Schossier ein, dass es der Kammer weiterhin möglich wäre, in jedem einzelnen Fall die Redlichkeit und Stichhaltigkeit des Vorhabens zu überprüfen. 
Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidung der Landwirtschaftssenat des OLG Hamm trifft – eine schriftliche Urteilsverkündung wird für Ende September oder Anfang Oktober erwartet. Den jungen Existenzgründern war anzumerken, wie anstrengend und aufwühlend die langwierige Auseinandersetzung für sie ist, auch wenn sie die Unterstützung von Kulturland haben und die Gewissheit, dass der Flächeneigentümer geduldig und ihnen wohlgesonnen ist. Agrarpolitisch hat sich die Landesregierung NRW die Unterstützung landwirtschaftlicher Existenzgründer zum Ziel gesetzt. Letztlich bleibt die dringliche Frage, ob eine Entscheidung fällt, die einen Weg bestätigt, wie junge Bäuerinnen und Bauern künftig leichter Zugang zu Land bekommen, oder ob solche Projekte aus verwaltungsrechtlichen, wenig zeitgemäßen Gründen blockiert werden.


Ein Bericht über den herausfordernden Weg von David Büchler und Sarah Hoffmanns zur Existenzgründung und beim Zugang zu Land findet sich in der Unabhängigen Bauernstimme hier.

Warten noch auf eine Entscheidung des OLG Hamm (v.li.): Christian Köhler (Kulturland), Sarah Hoffmanns, Dr. Titus Bahner (Kulturland), Rechtsanwalt Hans-Philipp von Randow und David Buechler Foto: Etienne