Ringelschwanzprämie geht in die Verlängerung

Lange war nicht klar, wie es mit der Ringelschwanzprämie in Niedersachsen weitergeht. Im Koalitionsvertrag vom Herbst 2022 war zu lesen, dass man ein Strohprogramm auflegen wolle. Seit kurzem gibt es einen Richtlinienentwurf für Tierwohlmaßnahmen in der Schweinehaltung. Als Basis gilt zwar auch nach wie vor der Ringelschwanz, der bei Ferkeln jederzeit zu mindestens 80 Prozent und bei Mastschweinen zu 70 Prozent intakt sein muss. Allerdings wird dieses Kriterium allein nicht mehr ausreichen, um in den Genuss der Prämie zu gelangen. Die Fördermaßnahmen sind in drei Teilgebiete aufgeteilt, Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Mast.

Für die Sauen

In der Sauenhaltung sind den Tieren im Zeitraum vom Absetzen bis zum Wiederbelegen jetzt schon die 5 m² zur Verfügung zu stellen, die gesetzlich erst in ein paar Jahren gefordert sind. Im Wartebereich muss Altsauen ein Platzangebot von 3 m² und Jungsauen ein Platzangebot von 2,3 m² zur Verfügung stehen. Ihnen ist auf mindestens 1,3 m² eine planbefestigte, trockene und weiche Liegefläche zur Verfügung zu stellen. Dieses kann über Stroheinstreu oder eine weiche Gummimatte erfolgen. Ferner sind den Tieren ständig zwei verschiedene organische, fressbare und für alle Tiere jederzeit erreichbare Beschäftigungsmaterialien (z. B. Heu, Stroh, Silage) zur Verfügung zu stellen. Diese sollen vorzugsweise über den Boden angeboten werden, können aber auch über eine Raufe mit einem Tier-Fressplatz-Verhältnis von vier zu eins angeboten werden. Im Abferkelbereich ist den Sauen Nestbaumaterial, welches ebenfalls veränderbar, kau- und tragbar ist, anzubieten, wobei der berühmte Jutesack hier nicht ausreicht. Die Abferkelbucht muss eine Mindestgröße von 6,5 m² haben und die Sauen dürfen hier und auch in den anderen Bereichen nicht fixiert werden. Wer diese Maßnahmen einhalten kann, soll mit 515 Euro je Sau und Jahr gefördert werden. Wird zusätzlich ein Auslauf mit 2,5 m² in der Gruppenhaltung angeboten, sollen zusätzlich 150 Euro gezahlt werden. Werden den Saugferkeln die Zähne nicht geschliffen, wird ihnen ein planbefestigter, trockener und weicher Liegebereich mit mindestens 1,5 m² zur Verfügung gestellt, werden die Tiere erst mit 33 Tagen von der Mutter getrennt und wird den Ferkeln gleichzeitiges Fressen und Saufen mit der Sau ermöglicht, können nochmal 91 Euro je Zuchtsau beantragt werden.

In der Ferkelaufzucht gibt es eine Prämie von neun Euro, wenn die Tiere zu mindestens 80 Prozent einen intakten Ringelschwanz haben, ihnen mindestens 0,45 m² Platzangebot bis 30 kg und 0,65 m² bis 50 kg gewährt werden und ihnen langfaseriges Raufutter bei einem Tier-Fressplatz-Verhältnis von vier zu eins jederzeit zur Verfügung gestellt wird. Eine zusätzliche Förderung von acht Euro je verkauftem oder umgestalltem Ferkel gibt es, wenn zusätzlich ein Auslauf mit mindestens 0,2 m² je Tier angeboten wird.

In der Mast

In der Schweinemast kann eine Prämie von 21 Euro beantragt werden, wenn alle Tiere eines Stalles mit unkupierten Ringelschwänzen gehalten werden und dieser bei mindestens 70 Prozent voll intakt ist. Zusätzlich ist den Tieren ein Platzangebot von 1,1 m² bis 110 kg und darüber von 1,35 m² in der Bucht zur Verfügung zu stellen. Allen Tieren ist langfaseriges Raufutter zur Verfügung zu stellen und die Tierärztin/der Tierarzt muss dreimal im Jahr den Bestand begutachten und ein Protokoll erstellen. Auch hier kann eine Zusatzförderung beantragt werden, wenn den Tieren ein Auslauf mit mindestens 0,5 m² zur Verfügung gestellt wird. Diese beträgt dann 37 Euro je verkauftem Mastschwein. Um einen positiven Förderbescheid zu bekommen, müssen aus einer Liste mit Tierwohlanforderungen, zumindest für die Ferkelaufzucht und die Schweinemast, Tierwohlmaßnahmen ausgewählt werden, die über die beschriebenen Anforderungen hinausgehen. Man muss von gut 30 zu erreichenden Punkten mindestens zehn erreichen. Hier geht es um das Angebot eingestreuter Liegeflächen, unterschiedliche Klimabereiche, den Wasser- und Stallklimacheck, noch mehr Raufutter oder das Saufen aus offenen Flächen.

Geldfrage

Da es am Ende vermutlich mehr Anträge gibt, als Geld zur Verfügung steht, wird die Erfüllung möglichst vieler zusätzlicher Tierwohlkriterien zu einem Ranking führen, bei dem unten auch Betriebe rausfallen, zumal wohl anders als bisher keine betriebliche Förderobergrenze mehr vorgesehen ist. Für Einsteiger und Ausprobierer in Sachen Ringelschwanz und artgerechte Tierhaltung wird es mindestens unsicherer, ob sie noch in den Genuss finanzieller Förderung kommen. Die Sogwirkung, die die „alte“ Ringelschwanzprämie gerade auf klassische, konventionelle Betriebe ausgeübt hatte, könnte sich nun nur noch gering entfalten. Außerdem wird es für Betriebe schwer werden, die noch viele Umbaumaßnahmen vor sich haben, diese bis zum Förderbeginn am 1. Dezember 2023 umzusetzen. Die Förderhöhen und die Tierwohlkriterien geben sicherlich einen Anreiz, die Schweinehaltung auf den Betrieben umzubauen. Allerdings gilt die Förderrichtlinie nur von 2023 bis Ende 2027. Für einen noch konventionell wirtschaftenden Betrieb ist das ein zu kurzer Förderzeitraum, um seinen Betrieb auf eine artgerechte Tierhaltung mit den in dem Punktekatalog beschriebenen Maßnahmen umzustellen. Hierfür braucht es die langfristige Perspektive und vor allem wesentlich mehr Geld, als derzeit in Niedersachsen für diese Maßnahme zur Verfügung steht.