Im Zuge der jüngsten GAP-Reform legt Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 nunmehr fest, dass zukünftig auch an die Nichteinhaltung bestimmter arbeitsschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Standards und Vorschriften aus den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit Verwaltungssanktionen geknüpft sind. Diese Verknüpfung wird als soziale Konditionalität bezeichnet. Jetzt hat die Bundesregierung den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgelegt. Ziel der sozialen Konditionalität ist es demnach, „die Einhaltung der in Bezug genommenen arbeitsrechtlichen Vorschriften unionsweit zu fördern und so zur Entwicklung einer sozialverträglichen Landwirtschaft beizutragen.“
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten laut dem Gesetzentwurf, ein System einzuführen, das Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität sanktioniert. Die Sanktionierung soll, wie bisher bei der Konditionalität, durch eine Kürzung der dem Begünstigten gewährten Zahlungen erfolgen. Dabei müssen die Mitgliedstaaten insbesondere Regelungen vorsehen, die gewährleisten, dass die Kontrolle und die Sanktionierung von unterschiedlichen Stellen ausgeübt bzw. erlassen werden. Hierfür nutzen die Mitgliedstaaten die geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial und Arbeitsrechts. Sie können zudem eine De-minimis-Regelung für Verwaltungssanktionen vorsehen.
Spätestens Anfang 2025 müssen alle Mitgliedstaaten die soziale Konditionalität einführen. Im vergangenen Jahr wurde die Umsetzung in Deutschland und dabei insbesondere die Frage, wie die Mitteilung von Verstößen und die Sanktionierung ausgestaltet werden kann, vor allem in einer Arbeitsgruppe zwischen den Ministerien des Bundes und der Länder sowie in einer allgemeinen Verbändeanhörung diskutiert. Von EU-Seite ist vorgesehen, dass eine umfassende Beteiligung der einschlägigen Sozialpartner (Gewerkschaft und Arbeitgeberverbände) notwendig ist. Die konkrete Ausgestaltung dieser EU-Vorgabe steht nun für das Jahr 2024 an.
Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag, 11. April 2024, erstmals im Bundestag debattiert und danach zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen werden.