Mindestlohn für Saisonbeschäftigte: Abschlag rechtlich zulässig -IG BAU widerspricht

Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein 140-seitiges Rechtsgutachten des Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Christian Picker. Das Gutachten wurde im Auftrag eines Bündnisses von acht Verbänden der grünen Branche erstellt, die das Ergebnis begrüßen und umgehend eine entsprechende Sonderregelung fordern. Deutlicher Widerspruch kommt von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU).

Der Gutachter stellt fest, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Im Gegenteil: Für besonders mindestlohnbetroffene Branchen wie den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau könne eine solche Sonderregelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein.
Ziel des Mindestlohngesetzes sei es, durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Diese Ziele würden jedoch verfehlt – und teilweise ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit.
Ein moderater Mindestlohnabschlag stelle nach Auffassung des Gutachters das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar: Negative Beschäftigungseffekte würden vermieden, Saisonarbeitskräfte blieben weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt und die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein würde gestärkt.

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen nach Ansicht Prof. Dr. Pickers keine Bedenken: Ein Mindestlohnabschlag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da sie der Sicherung von Beschäftigung und Selbstversorgung diene und den betroffenen Arbeitskräften weiterhin ein angemessener Mindestschutz verbleibe.
Ebenso sieht Prof. Dr. Picker keine Verstöße gegen das EU-Recht. Geprüft wurden unter anderem mögliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die EU-Mindestlohnrichtlinie, die Saisonarbeiterrichtlinie sowie die Befristungsrichtlinie. Eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung der überwiegend aus Osteuropa stammenden Saisonarbeitskräfte sei durch legitime Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Instrument ist, um Arbeitsplätze in den Sonderkulturen zu sichern, Lohndumping zu verhindern und die Selbstversorgung zu stärken.

Vor diesem Hintergrund fordert das Verbändebündnis die Bundesregierung auf, umgehend eine entsprechende Sonderregelung für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte im Mindestlohngesetz zu verankern, um einen weiteren Rückgang der heimischen Produktion von Obst, Gemüse und Wein zu verhindern.

IG BAU: „Wir stehen zum gesetzlichen Mindestlohn“

Deutlicher Widerspruch zu dem Ergebnis des vom DBV und weiteren Verbänden vorgestellten Rechtsgutachten für einen "branchenspezifischen Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte" übt Christian Beck, Vorstandsmitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU): "Aus Raider wird Twix, das wird trotzdem nix. Die 'Ausnahme' vom Mindestlohn soll künftig 'Abschlag' heißen, das macht die Sache rechtlich nicht besser! Das Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass dieser Abschlag weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstoße. Das sieht eine Rechtseinschätzung aus dem Hause des Bundeslandwirtschaftsministers Alois Rainer (CSU) vom Sommer des vergangenen Jahres ganz anders: Solch eine Ausnahme verstoße gegen das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot, hieß es dort. Ich denke, deutlicher geht es nicht!“

Die Landwirtschaft hat nach Ansicht von Beck schon heute ein massives Fach- und Arbeitskräfteproblem, durch eine Senkung des Mindestlohns würde dieses noch weiter verschärft werden. „Wir sind auf die aus dem Ausland kommenden Erntehelfer angewiesen. Durch eine Senkung des Mindestlohns kommen zudem die Löhne der Fachkräfte unter Druck. Das neue Verbandsgutachten hebt zudem auf die spezielle Situation ab: Wenn der Mindestlohn nicht gesenkt würde, dann würde der Anbau von Sonderkulturen wie beispielsweise Erdbeeren, Wein oder Spargel sogar aus Deutschland ganz verschwinden. Da wird ein Horrorszenario beschrieben, das so nicht eintreten wird. Offizielle Zahlen zeigen deutlich, dass der Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse in den vergangenen zehn Jahren stabil geblieben ist. Zudem: Wenn dieser 'Abschlag' Schule machen würde, dann werden ganz schnell viele weitere Branchen um die Ecke kommen und um Ausnahme vom Mindestlohn bitten, weil es ihnen furchtbar schlecht gehe. Dann verliert das Wort 'Mindestlohn' völlig seinen Sinn“, so Beck.

„Schließlich wurde vom Bauernverband der Koalitionsvertrag zitiert, nach dem der Anbau von heimischem Obst und Gemüse sogar gestärkt werden sollte. Ich zitiere ebenfalls den Koalitionsvertrag: 'Gute Löhne sind eine Voraussetzung für die Akzeptanz der Sozialen Marktwirtschaft. Der gesetzliche Mindestlohn ist dabei die Untergrenze. Wir stehen zum gesetzlichen Mindestlohn.' Ich gehe davon aus, dass sich CDU/CSU und SPD auch weiterhin daran halten werden. Gute Preise für gute Lebensmittel gibt es nur mit guten Löhnen“, so das Vorstandsmitglied der IG BAU abschließend.

Das Verbändebündnis, das das Gutachten in Auftrag gegeben hat, besteht aus dem Deutschen Bauernverband e.V. (DBV), dem Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA), der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO), dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV), den Familienbetrieben Land und Forst e.V. (FabLF), der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA), dem Deutschen Weinbauverband e.V. (DWV) sowie dem Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG).

Der Arbeitsrechtler Prof. Dr. Christian Picker hält einen branchenspezifischen Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft für rechtlich zulässig. Foto: DBV-Video, screenshot