Glyphosat im Honig: Gericht spricht Imker Schadensersatz zu

Ein Imker aus Brandenburg hat vor dem Landgericht Frankfurt/Oder einen Prozess um Schadensersatz für seinen mit Glyphosat verunreinigten Honig gewonnen. Der Imker hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen wegen Verunreinigung seines Honigs mit Glyphosat verklagt. Die Zivilkammer in Frankfurt gab der Klage statt – und das Unternehmen muss ihm 14.544,- Euro Schadensersatz zahlen. Das Gericht sah laut Aussagen eines Sprechers in der Kontamination des Honigs mit Glyphosat eine Eigentumsverletzung. Das beklagte Agrarunternehmen beging nach Einschätzung des Gerichts eine rechtswidrige fahrlässige Pflichtverletzung.

Der Imker Sebastian Seusing hatte im Frühjahr 2019 Bienenkästen neben der Ackerfläche des Unternehmens aufgestellt, die wenige Wochen später mit glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln besprüht wurde. Den kontaminierten Nektar beziehungsweise die belasteten Pollen trugen die Bienen in den Bienenstock. Der Imker musste sowohl das Wachs als auch den entstandenen Honig vernichten, seinen Betrieb gab er nach eigenen Angaben auf. Anschließende Laboranalysen des Honigs ergaben, dass die zulässigen Rückstandshöchstmengen für Glyphosat bis zu 152-fach überschritten wurden. Seusing reichte deshalb eine Schadenersatzklage gegen das Unternehmen ein.

Das Verfahren wurde von der Aurelia Stiftung unterstützt. Vorstand Thomas Radetzki kommentierte die Signalwirkung des Urteils: „Bisher bleiben Imker*innen meist auf ihren Schäden sitzen, wenn ihr Honig durch Agrarpestizide verunreinigt und vernichtet werden muss. Die Tatsache, dass Landwirt*innen für Schäden durch Pestizide zur Haftung herangezogen werden können, hilft hoffentlich dabei, dass derartige Schäden seltener auftreten.“

Der Anwalt des Imkers, Dr. Georg Buchholz, erklärte: „Das Gericht hat heute klargestellt, dass diejenigen, die Pestizide einsetzen, dafür sorgen müssen, dass dadurch kein Schaden entsteht. Imker*innen und Verbraucher*innen müssen sich darauf verlassen können, dass die Honigproduktion nicht durch den Einsatz von Pestiziden unmöglich gemacht wird. Das schreibt auch das Pflanzenschutzmittelrecht so vor. Es ist deshalb nur konsequent, dass Imker*innen Schadensersatz einfordern können, wenn Pestizidrückstände die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Letztlich kann die Rückstandsfreiheit des Honigs nur gewahrt werden, wenn keine Pestizide auf blühende Pflanzen ausgebracht werden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht deutlich gemacht, dass die Landwirtschaft notfalls auch einen Mehraufwand in Kauf nehmen muss, um einen Totalschaden für Imker*innen zu vermeiden."