Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat (NDüngGewNPVO), die Landesdüngeverordnung, für unwirksam erklärt, soweit damit nitratbelastete Gebiete (Gebietskulisse Grundwasser), die sogenannten „roten Gebiete“, ausgewiesen werden. Für den niedersächsischen Landesbauernverband, Landvolk, war der Gang vor die Gerichte damit „absolut richtig“.
Nach der Düngeverordnung (DüV) des Bundes sind durch die landesrechtliche Verordnung unter anderem solche Gebiete auszuweisen, in denen die im Grundwasser gemessenen Nitratwerte bestimmte Höchstgrenzen überschreiten (sogenannte „rote Gebiete“). Dort sollen dann besondere bundesrechtliche und weitere spezifische landesrechtliche, durch die NDüngGewNPVO bestimmte Beschränkungen beim Düngen gelten. Insbesondere gegen die Ausweisung dieser „roten Gebiete“ durch die NDüngGewNPVO haben sich zahlreiche niedersächsische Landwirte mit Normenkontrollanträgen gewandt. Sie erachten das Vorgehen bei der Ermittlung dieser Gebiete als fehlerhaft und die zusätzlichen Beschränkungen beim Düngen als unverhältnismäßig.
Diese „roten Gebiete“ sind laut OVG fehlerhaft ermittelt worden. Zwar seien die mit der Ausweisung solcher Gebiete verbundenen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich mit dem Eigentumsrecht und der Berufsfreiheit der betroffenen Landwirte vereinbar, da mit dem Grundwasserschutz und damit verbunden dem Schutz der menschlichen Gesundheit hoch- und damit hier vorrangige Gemeinwohlziele verfolgt würden.
Zu der fehlerhaften Ermittlung heißt es seitens des OVG: Zum einen hätten die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA) als Verwaltungsvorschrift, welche die Art und Weise der in der DüV vorgeschriebenen Gebietsausweisung konkretisieren sollen, bereits in die DüV als Verordnung mit aufgenommen werden müssen. Denn allein durch eine gegenüber den betroffenen Landwirten und den Gerichten unverbindliche allgemeine Verwaltungsvorschrift sei das gewollte und erforderliche einheitliche Vorgehen der Bundesländer bei der Ermittlung der roten mit Nitrat belasteten Gebiete, für die die Düngeverordnung bundesweit einheitliche Beschränkungen beim Düngen vorsieht, nicht in der erforderlichen Verbindlichkeit und einer zur Zielerreichung geeigneten Weise hinreichend sichergestellt, zumal damit eine sachgerechte gerichtliche Überprüfung der Gebietsausweisung anhand konkreter verbindlicher und einheitlicher Vorgaben des Bundesnormgebers nicht ermöglicht werde.
Zum anderen stehe auch die in Niedersachsen angewandte Methode zur Ermittlung der „roten Gebiete“ nicht mit den Vorgaben der bundesrechtlichen Düngeverordnung in Einklang. So seien bei der Ermittlung der Ausdehnung der nitratbelasteten Gebiete in einem Grundwasserkörper regelmäßig auch in anderen Grundwasserkörpern gemessene Nitratwerte berücksichtigt worden. Dies entspreche weder den Vorgaben der Düngeverordnung, noch sei dies sachlich gerechtfertigt. Denn grundsätzlich könne nicht angenommen werden, dass durch die landwirtschaftliche Tätigkeit oberhalb eines Grundwasserkörpers, der grundsätzlich ein abgegrenztes Grundwasservolumen darstelle, die Nitratbelastung in anderen Grundwasserkörpern in relevanter Weise negativ beeinflusst werde. Zudem seien in den Grundwasserkörpern zum Teil nicht Gebiete um Messstellen von der Ausweisung als mit Nitrat belastet ausgenommen worden, obwohl sie die durch die Düngeverordnung vorgegebenen Voraussetzungen für eine Ausweisung - eine Nitratkonzentration von mehr als 50 mg/l oder mehr als 37,5 mg/l und zugleich einen steigenden Trend - nicht erfüllten. Vielmehr sei mit der konkreten Art und Weise der Ermittlung der Ausdehnung eines mit Nitrat belasteten Gebietes zum Teil das Vorliegen eines steigenden Trends selbst an einer Messstelle fingiert worden, an der die Nitratwerte tatsächlich keinen steigenden oder sogar einen fallenden Trend auswiesen.
Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, was eine abschließende Klärung noch Jahre hinauszögern könnte.
Landvolk: Landwirte nicht länger hinhalten
In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung des OVG erklärt Landvolk-Vizepräsident Hubertus Berges. „Es war für unsere Mitglieder absolut richtig, mit großem Aufwand die fachlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ausweisung der roten Gebiete zu hinterfragen.“ Das Landvolk werde jetzt die Begründung des Gerichts abwarten und daraus dann die Schlüsse für das weitere Vorgehen ziehen, führt Berges weiter aus.
„Wir fordern ohnehin in erster Linie, dass mit einer neuen Bundesregierung nun Verbesserungen für die in angeblich nitratbelasteten Gebieten wirtschaftenden Landwirte auf den Weg gebracht werden müssen“, sieht Berges die Politik in der Pflicht hier Abhilfe im Sinne der Landwirte zu schaffen.
Das Landvolk hofft, dass die Entscheidung des OVG die politisch Verantwortlichen in Bund und Land dahingehend sensibilisiert, dass die betroffenen Landwirte nicht länger hingehalten werden dürfen und dringend eine Lösung auf den Tisch muss. „Ein weiteres Warten der Politik auf eine abschließende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig würde nämlich noch Jahre dauern, ohne dass sich für unsere Landwirte etwas substanziell verändert“, erklärt Berges abschließend.
