Das Bundeslandwirtschaftsministerium schließt nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-1-Pflanzen aus. Genau die fordert der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) ein und beruft sich dabei auf ein jetzt vorgelegtes Rechtsgutachten. Der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) sieht sich nach der Veröffentlichung des Rechtsgutachtens in seinen Forderungen nach nationalen Koexistenzregelungen an die Bundesregierung bestärkt.
Vor dem Hintergrund der EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken (NGT) sieht das Bundeslandwirtschaftsministerium künftig keine Möglichkeit mehr für abweichende nationale Regelungen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1. Das teilte eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage von Tagesspiegel Background mit.
„Mit den neuen EU-rechtlichen Vorgaben sind NGT-Pflanzen der Kategorie 1 zwar rechtlich weiterhin ‚genetisch veränderte Organismen' (GVO), unterliegen jedoch künftig nicht mehr den strengen GVO-Vorschriften. Nach Rechtsüberzeugung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und der Europäischen Kommission besteht mit Blick auf NGT-Pflanzen der Kategorie 1 kein Spielraum für nationale Koexistenzmaßnahmen", so die Position des BMLEH laut Tagesspiegel Background. Bei der NGT-Verordnung handele es sich um einen „vollharmonisierenden Rechtsakt, der keine explizite Ermächtigung zugunsten der Mitgliedstaaten zum Erlass von Koexistenzmaßnahmen vorsieht".
VLOG: Schutzregeln weiterhin anwenden
Der VLOG teilt diese Ansicht nicht. Durch die neue EU-Gentechnik-Verordnung werden viele bisherige Regeln vor allem zu Risikoprüfung und Kennzeichnungspflichten für Gentechnik-Pflanzen der neu definierten Kategorie „NGT 1“ aufgeweicht und abgeschafft. Dennoch gelten solche Pflanzen ausdrücklich rechtlich weiterhin als „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO). Für den Anbau von GVO gibt es eine ganze Reihe nationaler Schutzregeln. Diese sogenannten „Koexistenzregeln“ dienen dem Schutz vor Gentechnik-Verunreinigungen für alle, die gentechnikfrei wirtschaften, und von Naturschutzgebieten, so der VLOG.
Laut einem neuen Gutachten von Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz (GGSC, Berlin) im Auftrag des VLOG gelten diese Schutzregeln auch nach Anwendung der EU-Neuregelung für NGT ab Juli 2028 weiterhin und stehen nicht im Widerspruch dazu.
2025 wurden laut VLOG in Deutschland „Ohne Gentechnik“- und Bio-Lebensmittel für rund 36 Milliarden Euro verkauft. Laut aktuellen Markforschungsergebnissen will die Mehrheit der Verbraucher:innen, dass ihr Essen ausdrücklich auch ohne Neue Gentechnik hergestellt wird.
„Betriebe, die diese wachsende Nachfrage bedienen und ohne Gentechnik wirtschaften wollen, sind durch den Wegfall der Kennzeichnungspflicht von NGT1 ganz besonders auf wirksamen Schutz vor Verunreinigungen angewiesen“, erklärt VLOG-Geschäftsführer Alexander Hissting und verweist auf Äußerungen von Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer auf dem Non-GMO Summit 2026. Dort habe der Minister der gentechnikfreien konventionellen und ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft seine Unterstützung dafür zugesagt, dass sie auch nach der EU-Neuregelung weiter zuverlässig ohne Gentechnik wirtschaften können, also auch ohne NGT. Die bestehenden nationalen Gentechnik-Koexistenzregeln sind nach Ansicht des VLOG ein gutes und bewährtes Instrument dafür. Hissting fordert daher: „Minister Rainer muss dafür sorgen, dass die Schutzregeln weiterhin für alle Arten von NGT angewendet werden – so wie es dem Gutachten zufolge nach aktueller Rechtslage geboten ist.“
Nach den Schutzegeln müssen Betriebe, die NGT- oder andere Gentechnik-Pflanzen anbauen, ihre Nachbarn darüber informieren und Sicherheitsabstände zu deren Feldern einhalten. Die NGT-Anbauflächen müssen in das sogenannte „Standortregister“ aufgenommen werden. Falls es dennoch zu einer NGT-Verunreinigung kommen sollte, könnte das eine „Eigentumsbeeinträchtigung“ für Betriebe sein, die ausdrücklich gentechnikfrei wirtschaften. Dafür müssten die NGT-anbauenden Verursacher haften. Denn bei „Ohne Gentechnik“ und Bio sind alle Arten von NGT, inklusive „NGT 1“, genauso ausgeschlossen wie „klassische“ Gentechnik. Außerdem gibt es Gentechnik-Anbauverbote und Abstandsregeln für Naturschutzgebiete, die dem Gutachten zufolge auch für alle Arten von NGT gelten.
Kernaussagen des Rechtgutachtens „Koexistenz mit Neuer Gentechnik“ sind laut VLOG:
- Nach Verabschiedung der neuen EU-NGT-Verordnung (NGT-VO) gelten auch NGT1 weiterhin als gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
- Auch mit neuer NGT-VO gelten weiterhin viele nationale Gentechnik-Koexistenzregeln:
• Die im deutschen Recht verankerten Haftungsregeln für GVO gelten auch für NGT1, wenn eine Eigentumsbeeinträchtigung durch einen NGT1-Eintrag vorliegt.
• Nationale Maßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigtem Vorhandensein von GVO-Einträgen haben weiterhin Bestand. Zu den Maßnahmen gehören die Informationspflicht der Nachbarbetriebe durch diejenigen, die GVO anbauen, und das Einhalten von Abstandsregeln beim Anbau durch den Betrieb, der GVO anbaut.
• Solange NGT1-Pflanzen vom Anwendungsbereich der Regelung über das Standortregister in § 16a GenTG nicht explizit ausgenommen werden, gelten deren Anforderungen deshalb weiterhin auch für NGT1-Pflanzen.
• Die NGT-VO schließt eine Kennzeichnungspflicht von NGT1 – mit Ausnahme von Saatgut – aus. Dennoch ist es möglich und sinnvoll, dass Nationalstaaten Regelungen zur vertraglichen Aufklärungspflicht treffen, wonach Informationen über den NGT1-Status von Ware entlang der Lieferkette weitergereicht werden muss.
- Naturschutzrechtliche Regelungen zu GVO in den Mitgliedsländern haben auch für NGT1 weiterhin Bestand. Dies betrifft z.B. Anbauverbote in bestimmten naturschutzrelevanten Regionen oder Abstandsregeln von GVO-Anbau zu solchen naturschutzrelevanten Flächen.
BÖLW: nationale Koexistenzregelungen keineswegs ausgeschlossen
Widerspruch zu den Äußerungen aus dem Ministerium kommt auch vom BÖLW. „Das Bundeslandwirtschaftsministerium macht es sich zu einfach, wenn es nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-1-Pflanzen pauschal ablehnt“, sagt Tina Andres, BÖLW-Vorstandsvorsitzende. Das Gutachten der renommierten Kanzlei GGSC stelle klar, dass die Bundesregierung auch nach Verabschiedung der Verordnung zu neuen Gentechniken (NGT-Verordnung) viele Spielräume für eine vernünftige Gentechnik-Regulierung in Deutschland hat. „Der Grund ist einfach: anders, als das Bundeslandwirtschaftsministerium behauptet, schließt die NGT-Verordnung keineswegs nationale Koexistenzregelungen aus – im Gegenteil! Die Verordnung erwähnt sogar explizit, dass die EU-Staaten Maßnahmen zum Schutz der ökologischen Lebensmittelerzeugung treffen dürfen! Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer und Bundesumweltminister Carsten Schneider haben öffentlich immer wieder betont, dass auch künftig die Lebensmittelerzeugung ohne Gentechnik nicht behindert werden darf – das gilt es jetzt durch konkrete Regelungen beziehungsweise deren konsequente Umsetzung abzusichern“, so Andres.
Das deutsche Gentechnikgesetz biete dafür viele gute Ansätze, wie zum Beispiel die Pflicht, Anbaustandorte für Gentechnik-Pflanzen zu melden. Auch dass Akteure, die Gentechnik-Pflanzen anbauen oder verarbeiten, dies in entsprechenden Warenbegleitdokumenten für ihre Kundinnen und Kunden sichtbar machen müssen, sei ein wichtiger Beitrag zur Transparenz für alle Marktbeteiligten."
Zum Hintergrund teilt der BÖLW mit: Im Gesetzgebungsprozess zur NGT-Verordnung 2026/1388 hatten der BÖLW und viele weitere Organisationen wiederholt Koexistenzregelungen in der Verordnung eingefordert, auf die sich Kommission, Rat und EU-Parlament aber nicht einigen konnten. Im Erwägungsgrund 33 der Verordnung, quasi der „Präambel" zum eigentlichen Gesetzestext, ist jedoch festgehalten, dass die EU-Staaten Maßnahmen ergreifen können, um das „unbeabsichtigte Vorhandensein" von NGT-Pflanzen in der ökologischen Landwirtschaft zu verhindern. Dass in der Verordnung schließlich keine konkreten Regelungen zum Schutz einer Land- und Lebensmittelwirtschaft ohne Gentechnik enthalten sind, schließt nationale Regelungen keineswegs aus, wie das neue Rechtsgutachten erläutert.
