BLE untersagt EDEKA zu lange Zahlungsziele

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die überlangen Zahlungsziele der EDEKA Zentralhandelsgesellschaft mbH bei einer von der BLE nicht namentlich genannten Molkerei als unlautere Handelspraktiken untersagt.

Während die betroffene Molkerei ihre Landwirte für angelieferte Milch innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen entlohnte, zahlte die EDEKA ihrer Lieferantin den Kaufpreis für frische Milch- und Sahneprodukte erst nach mehr als 49 Tagen. Die BLE hat festgestellt, dass der erzeugergetragenen Molkerei durch die notwendige Zwischenfinanzierung Kosten entstanden und so die Erlöse geschmälert wurden, die sie als Milchgeld an ihre Landwirte weitergeben konnte.

Das Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) sieht vor, dass für die Lieferung verderblicher Erzeugnisse – wie frischer Milch- und Sahneprodukte – innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss. Ob EDEKA diese Zahlungsfrist auch im Verhältnis zu der betroffenen Molkerei beachten musste, hing davon ab, ob der Umsatz der Molkerei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr als 20 Prozent des Umsatzes von EDEKA betrug. EDEKA vertrat die Auffassung, dass sie und die selbstständigen EDEKA-Einzelhändler keine miteinander verbundenen Unternehmen seien und die Außenumsätze der selbstständigen Einzelhändler ihr nicht zuzurechnen seien.

Die BLE hat jedoch festgestellt, dass sämtliche Unternehmen des EDEKA-Verbunds aufgrund ihrer Verflechtungen, ihrer einheitlichen unternehmensstrategischen Leitung, ihres überwiegend zentralen Einkaufs, ihrer einheitlichen Markenstrategie sowie Außendarstellung, ihres arbeitsteiligen Handelns innerhalb des dreistufigen Aufbaus (EDEKA Zentrale, Großhandel und Einzelhandel) sowie der Vergemeinschaftung von Kosten eine wirtschaftliche Einheit bilden. Somit greift das AgrarOLkG und EDEKA muss auch die betroffene Molkerei innerhalb des gesetzlichen Zahlungsziels von 30 Tagen bezahlen.

In dem auf der Homepage der BLE nachzulesenden Fallbericht heißt es, dass die betroffene Molkerei verschiedene Molkereiprodukte produziert, „die unter der Unternehmensmarke sowie als Handelsmarken, die sie für ihre Handelspartner (unter anderem für EDEKA) herstellt, vertrieben werden. Die Lieferanten und Eigentümer der Molkerei sind ausschließlich Landwirte. Im Jahr 2023 erzielte die Molkerei einen Umsatz von mehr als 13 Milliarden Euro.“

Durch das AgrarOLkG sollen laut BLE auch größere – insbesondere erzeugergetragene – Lieferanten von Milch, Fleisch-, Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten im Verhältnis zu umsatzstärkeren Abnehmern – insbesondere den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten – vor unlauteren Handelspraktiken, wie zum Beispiel überlangen Zahlungszielen, geschützt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig. EDEKA hat die Möglichkeit, gegen den Bescheid Klage beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen.