AbL Bayern: Widerspruch kann sich lohnen
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Düngeverordnung haben Ende Januar die zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) in Bayern Allgemeinverfügungen „zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik nach § 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Düngeverordnung (DÜV)“ erlassen. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft Bayern (AbL) weist darauf hin, dass es für bestimmte Betriebe sinnvoll sein und sich lohnen könnte, noch bis zum 28. Februar Widerspruch gegen die Verfügung beim zuständigen Amt einzulegen.
Für die Ausnahme von der Verpflichtung zur bodennahen Ausbringtechnik sieht die Verfügung als Bezugsgröße eine Bewirtschaftung von weniger als 15 Hektar vor. Das hält die AbL für falsch, da kein Zusammenhang zwischen Betriebsfläche und Gülleanfall bestehe. „Ein 15 ha-Betrieb kann theoretisch 30 Rinder (30GV) halten. Es gibt keinen stichhaltigen Grund dafür, Betrieben, die größer als 15 Hektar sind, aber im Viehbestand unter 30 GV bzw. unter 2GV/ha bleiben, die Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik zu verweigern“, erklärt der Vorsitzende der AbL Bayern Josef Schmid.
Ferner sieht die Allgemeinverfügung vor, dass für Betriebe, die die Möglichkeit nutzen wollen, Gülle mit Wasser zu verdünnen, um weniger als zwei Prozent Trockensubtanz zu erreichen, ein entsprechend großer Güllelagerraum „jederzeit nachgewiesen werden kann“. Auch hier empfiehlt die AbL Widerspruch einzulegen. „Es muss auch möglich sein, diese Vorgabe durch Nachweis anderer Wasserbehälter, die den Vorgaben für Güllelagerung nicht entsprechen, oder eine andere plausible Möglichkeit zur Verdünnung nachzuweisen. In anderen Bereichen, wie zum Beispiel bei Gülleabnahmeverträgen oder bei der Ziehung von Bodenproben, verzichtet man auch darauf, dass die Einhaltung jederzeit nachgewiesen werden kann“, so Josef Schmid.