UTP-Jahresbericht 2024: BLE untersagt erstmals Unlautere Handelspraktiken von Lebensmitteleinzelhändlern

Im Jahr 2024 konnte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erstmals Unterlautere Handelspraktiken (UTP) in zwei Fällen untersagen, in einem der Fälle unlautere Praktiken eines Lebensmitteleinzelhändlers gegenüber einer Molkerei. Zwei Verfahren leitete die BLE 2024 ein – eines befindet sich noch in der Bearbeitung, ebenso wie zwei weitere Verfahren aus dem Jahr 2023. Das geht aus dem jetzt veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2024 hervor.

Zwei Verfahren abgeschlossen – gerichtliche Klärung steht aus

Die BLE hat im Jahr 2024 erstmals in zwei Verfahren Unlautere Handelspraktiken von Lebensmitteleinzelhändlern nach dem Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich (AgrarOLkG) gegenüber wirtschaftlich schwächeren Lieferanten von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen festgestellt und untersagt. Im ersten Verfahren ging es um sogenannte Sortimentsleistungen, im zweiten um überlange Zahlungsziele für frische Milch- und Sahneprodukte.

Beide Entscheidungen sind laut BLE von den betroffenen Lebensmitteleinzelhändlern angefochten worden. Die Gerichtsverfahren sind beim OLG Düsseldorf anhängig und werden voraussichtlich zur Klärung wichtiger Grundsatzfragen im Recht der Unlauteren Handelspraktiken beitragen, so die BLE.

Zu dem Fall des Lebensmitteleinzelhändlers gegen eine Molkerei heißt es in dem Tätigkeitsbericht zur Untersagungsentscheidung „Überlange Zahlungsziele bei verderblichen Lebensmitteln“: „Die BLE hat einem Lebensmitteleinzelhändler untersagt, mit einer großen erzeugergetragenen Molkerei überlange Zahlungsziele für die Bezahlung von frischen Milch- und Sahneprodukten zu vereinbaren. Gegenstand des Verfahrens waren Vereinbarungen, die der Lebensmitteleinzelhändler mit dieser Molkerei für die Jahre 2021, 2022 und 2024 getroffen hatte. In diesen Vereinbarungen wurden dem Händler Zahlungsziele von mehr als 49 Tagen eingeräumt. Das AgrarOLkG sieht jedoch vor, dass für die Lieferung verderblicher Erzeugnisse – wie zum Beispiel frischer Milch- und Sahneprodukte – innerhalb von 30 Tagen gezahlt werden muss.“

Die Namen der beteiligten Akteure werden in dem BLE-Tätigkeitsbericht nicht genannt. Genannt werden jedoch die Jahresumsätze: beim LEH-Akteur 70 Mrd. Euro und bei der Molkerei 13 Mrd. Euro. Bei dem Lebensmitteleinzelhändler handelt es sich um den Edeka-Verbund, da der laut der Lebensmittelpraxis beim OLG Düsseldorf Klage gegen die BLE-Entscheidung erhoben hat. Und beim Blick auf die Umsätze in Deutschland aktiver Molkereien scheint es sich bei der Molkerei um eine Genossenschaft mit Hauptsitz im europäischen Ausland zu handeln.

Insgesamt gingen 2024 fünf Beschwerden bei der BLE ein, von denen eine zur Einleitung eines Verfahrens führte. In den anderen Fällen hatte sich der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht erhärtet oder Käufer und Lieferant fanden eine einvernehmliche Lösung, nachdem der Lieferant die Beschwerde bei der BLE gegenüber dem Käufer erwähnte.

„Als Durchsetzungsbehörde beobachten wir, dass immer mehr Lieferanten von den UTP-Verboten und ihren Rechten wissen, sich bei Fragen an die BLE wenden und sie dieses Wissen zunehmend in Verhandlung mit ihren Käufern einsetzen“, stellt Dr. David Jüntgen, Referatsleiter UTP in der BLE, fest. „Wie auch in den vergangenen Jahren bleibt der kooperative Ansatz ein wichtiger Aspekt unserer Tätigkeit.“ In rund vierzig Fällen hatten sich Marktteilnehmer 2024 mit Fragen zur praktischen Anwendung des Gesetzes an die BLE gewandt. In einigen Fällen konnten durch die BLE-Beteiligung konstruktive und schnelle Lösungen gefunden und streitige Verfahren vermieden werden.

Der BLE-Bericht zu unlauteren Handelspraktiken.