Stillstand für Milchautomaten?

Seit Jahren gibt es für interessierte Milchviehbetriebe eine Einstiegsform in das Thema Direktvermarktung der eigenen Milch, nämlich Rohmilch direkt ab Hof über Milchautomaten zu verkaufen und damit Wertschöpfung der Produktion auf den Höfen zu generieren. Diese Art des Verkaufs findet bei vielen Konsumenten Anklang. Interessierte bekommen darüber hinaus einfacher Kontakt zu bäuerlichen Familien und ihrer Wirtschaftsweise ganz nach dem Motto: Wissen, wo es herkommt.

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2017 wurde in Deutschland die europäische Messgeräterichtlinie umgesetzt. Es traten neue Regelungen für das Eichwesen in Kraft. Zudem wurde in diesem Zusammenhang gefordert, dass jeder Milchautomat, der vor dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wurde, mit einem Belegdrucker nachgerüstet werden muss. Nach einigen Bemühungen aus verschiedenen Bundesländern, u. a. Bayern, konnte zumindest eine befristete Ausnahmeregelung für Milchabgabeautomaten ohne Belegdrucker erreicht werden. Die Frist zur Ausnahme von der Eichpflicht endet zum 31. Dezember 2022. Ab 2023 müssen nun alle Milchautomaten einen Beleg über die gezapfte Milchmenge ausgeben können.

Wir betreiben auf unserem Hof seit 2016 einen Milchautomaten, der von der Bevölkerung gut angenommen wird. Unsere Kundschaft findet die Möglichkeit toll, unkompliziert und jederzeit Rohmilch kaufen zu können. Als das Thema Eichpflicht und damit Nachrüstpflicht in diesem Herbst wieder aufploppte, haben wir uns beim Hersteller kundig gemacht, welche Kosten auf uns zukommen würden. Die Summe, die uns genannt wurde mit der gleichzeitigen Dringlichkeit, um überhaupt noch einen Umrüsttermin in diesem Jahr bekommen zu können, ist aber so hoch, dass ein wirtschaftliches Betreiben unseres Automaten sehr in Frage gestellt wird. Außerdem folgt nach dem Nachrüsten ja auch noch die Eichpflicht und auch da gibt es Fristen, um überhaupt noch Rohmilch in gewohnter Weise abgeben zu können. Wir haben beim bayerischen Wirtschaftsministerium nachgefragt, ob es noch andere Möglichkeiten gibt – eine Kleinerzeugerregelung oder ähnliches –, um weiter unsere im Verhältnis zur erzeugten Milchmenge auf dem Hof doch geringe Menge Rohmilch direkt an Milchkunden abgeben zu können oder ob wir uns schweren Herzens davon verabschieden müssen.

In diesem Zusammenhang führten wir mit dem stellvertretenden Leiter des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht (LMG), Herrn Dr. Lambert Schulze Wessel, ein interessantes Gespräch. Dieser berichtete uns von intensiven Überlegungen in seinem Haus, wie diese Verpflichtung nach Nr. 10 der Anlage 2 der Mess- und Eichverordnung umgesetzt werden kann. In einer Mail schrieb uns Herr Dr. Schulze Wessel: „Die Schwierigkeit liegt darin begründet, dass einerseits eine klare rechtliche Verpflichtung besteht, dass das Messgerät ‚das Messergebnis und die Angaben, die zur Bestimmung eines bestimmten Geschäftsvorgangs erforderlich sind‘ dauerhaft aufzeichnet. Auf der anderen Seite sind aber erhebliche Zweifel angebracht, ob diese Rechtspflicht im Fall der Milchabgabeautomaten einem nachvollziehbaren Interesse der Verbraucher dient. Aus diesem Grund werden wir nur mit Augenmaß und unter Einräumung weiterer Übergangsfristen auf eine Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung drängen. Wir werden uns zunächst einen Überblick verschaffen und im Einzelfall ggf. nachfragen, ob und mit welchem Zeithorizont ein betroffener Verwender (also ein Landwirt, der über einen Milchabgabeautomaten ohne Drucker verfügt) plant, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Ob und in welchem Umfang das LMG mittelfristig rechtliche Mittel zur Durchsetzung rechtskonformer Zustände einsetzen wird, ist nicht sicher. Wir haben uns aber bereits entschieden, dass wir keine Bußgeldverfahren einleiten werden. Es wird aber darüber nachgedacht, ob ggf. nach Ablauf der Übergangsfrist und den oben genannten formlosen Nachfragen Ordnungsverfügungen erlassen werden. Allerdings haben wir noch nicht im Detail geprüft, ob solche Ordnungsverfügungen, gerichtet auf eine Untersagung der Verwendung des Milchabgabeautomaten ohne Drucker, mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar wären.“

Stilllegen?

Diese Aussage ist für unseren Betrieb Grund genug, vorerst keinen Eichantrag zu stellen. Wir werden weiter wie bisher unsere notwendige und verpflichtende Dokumentation über die abgegebene Milchmenge führen, aber alles Weitere auf uns zukommen lassen. Wir haben auch mit Berufskollegen aus anderen Bundesländern gesprochen. Die Aussagen von den zuständigen Eichämtern sind klar: Es muss nachgerüstet werden, damit der Automat geeicht werden kann. Andernfalls wird der Automat zum 1. Januar 2023 stillgelegt. Interessant ist in diesem Zusammenhang noch, dass auch die Automatenhersteller sehr unterschiedlich agieren. Es gibt Hersteller wie den unseres Geräts, der aus dieser Rechtsverordnung nochmal gut Kasse machen will, andere Hersteller haben diese Fünf-Jahres-Frist genutzt, um die Automaten für die Betreiber kostenfrei oder für kleines Geld nachzurüsten.

07.12.2022