Juristischer Etappenlauf für Rechtsklarheit zum Kükentöten
Die Staatsanwaltschaft Münster hat sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in Hamm eingelegt, nachdem das Landgericht Münster am 9. März die Verhandlung der eingereichten Klage gegen eine Brüterei in Senden abgelehnt hatte. Es geht um die rechtliche Einschätzung, ob die gängige Praxis deutscher Brütereien, die männlichen Eintagsküken von Legehennenrassen massenhaft und routinemäßig zu töten, strafbar im Sinne des Tierschutzgesetzes ist oder nicht.
Die Richter der zweiten Großen Strafkammer des Landgerichts sagten noch vor Eröffnung eines Verfahrens 'nein': Es handle sich zwar um einen schwerwiegenden Eingriff in den Tierschutz, aber der Gesetzgeber habe dies jahrzehntelang nicht unter Strafe stellen wollen sondern das Vorgehen zugelassen und somit gebilligt. Dabei sind die Richter der Auffassung, dass die im Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dem ebenfalls dort festgeschriebenen Tierschutz in diesem Fall vor gehe und damit einen „vernünftigen Grund“ im Sinne des Tierschutzgesetzes darstelle.
Zunächst geht es in der juristischen Auseinandersetzung um den Einzelfall, nach Intention der Staatsanwaltschaft jedoch letztlich um eine grundsätzliche aktuelle Einordnung: „Wir halten an unserer Rechtsauffassung fest, dass diese Praxis gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Dieser nächste Schritt der Beschwerde zielt auf eine Entscheidung ab, die für rechtliche Klarheit sorgt“, so die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Münster.