Hofabgabeklausel muss weg!

Im Interview mit der Rechtsanwältin Jutta Sieverdingbeck-Lewers hat die Unabhängige Bauernstimme über das Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Hofabgabeklausel und die daraus zu ziehenden Konsequezen gesprochen.
Bauernstimme: Die von Ihnen vertretenen Kläger waren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. In seinem Beschluss erklärt das Gericht das Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte für in Teilen verfassungswidrig. Um welche Teile handelt es sich hierbei und was wird hier geregelt?
Jutta Sieverdingbeck-Lewers: Bislang mussten Landwirte ihren landwirtschaftlichen Betrieb abgeben, wenn sie eine Altersrente oder andere Renten nach dem Gesetz zur Alterssicherung erhalten wollen. Ein Landwirt durfte dann maximal 8 ha Ackerfläche selbst bewirtschaften. Diese in § 11 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 21 ALG normierte Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt verfassungswidrig! Außerdem ging es noch um § 21 Abs. 9 ALG alter Fassung. Die Vorschrift wurde zum 1.Januar 2016 geändert. Darin geht es um den Rentenanspruch des Ehegatten des Landwirts, also in der Regel der Frau. Sie bekam bis 2016 ihre Rente nur dann, wenn der Hof vom Ehepartner abgegeben wurde, obwohl auch sie für ihre Rente Beiträge zahlen musste. So bestimmte der Ehemann faktisch über die Rente seiner Frau. Das gesamte Interview können sie in der Unabhängigen Bauernstimme lesen.
30.08.2018

Jutta Sieverdingbeck-Lewers