Eine neue Stichtagsregelung im Förderrecht macht es möglich: Flächen, die am 1. Januar 2026 Acker waren, bleiben dauerhaft Acker. Umbrüche zum Erhalt des Ackerstatus sind grundsätzlich nicht mehr notwendig. Eine entsprechende Vorgabe der EU-Kommission wurde in nationales Recht übernommen. Bislang entstand nach fünf Jahren automatisch Dauergrünland aus einem Acker, wenn Bäuerinnen und Bauern dort Gras oder Grünfutter nicht umgebrochen haben.
Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) bewertet die neu eingeführte Stichtagsregelung zum Erhalt des Ackerstatus ab dem 1. Januar 2026 als eine wichtige Verbesserung. Seit Jahren hatte sie dafür gekämpft und wertet die nun erfolgte Umsetzung auch als „wesentlichen Erfolg“ ihres Einsatzes. Durch die neue Regelung müssen Flächen nicht mehr eigens umgepflügt werden, um ihren Ackerstatus zu behalten, und auch die bisher verpflichtende Pfluganzeige entfällt. Das entlastet nach Ansicht der AbL Betriebe spürbar und schafft mehr Klarheit im Förderrecht. Vor allem aber werde durch den Wegfall des unsinnigen „Status-Pflügens“ alle 5 Jahre die Biodiversität im Boden und der durch die Bewirtschaftung als Grünland aufgebaute Humus geschützt. Bleibt die entwickelte Grasnarbe erhalten und der Boden muss nicht beackert werden, bleibt das CO₂ im gewachsenen Humus im Boden gebunden. Hier können besondere Potentiale der Landwirtschaft im Klimaschutz wirksam werden.
„In der Praxis bedeutet die Änderung weniger Verwaltung, mehr Rechtssicherheit und keine zusätzlich anfallenden Umbruchsarbeiten“, erklärt Doro Sterz, Milchbäuerin und im Bundesvorstand der AbL. Möglich würden dadurch in zahlreichen Fällen mehr Grünlandflächen, die wichtige ökologische Funktionen wie Artenvielfalt und Kohlenstoffbindung erfüllen. „Das ist eine Vereinfachung, die den Namen auch verdient – sie entlastet uns Bäuerinnen und Bauern und bringt gleichzeitig der Umwelt einen echten Mehrwert. Trotzdem warten wir weiterhin auf Schritte, die wirklich bei uns ankommen, etwa einen vereinheitlichten Mehrfachantrag. Im Moment wird das Wort ‚Bürokratieabbau‘ leider zu oft dafür genutzt, fachliche Standards abzuräumen, statt echte Vereinfachungen bei gleichbleibenden Standards umzusetzen.“
Die AbL weist darauf hin, dass die Stichtagsregelung ausschließlich für die Definition von Dauergrünland in der GAP‑Direktzahlungsverordnung gilt. Fachrechtliche Regelungen der Länder bleiben davon unberührt und können darüber hinausgehen.
Ferner verpflichtet das EU-Recht die zuständigen Behörden, den Antragsteller:innen einmalig die Möglichkeit zu geben, dem Einstufen der Flächen als dauerhaftes Ackerland zu widersprechen. Diese Möglichkeit heißt Opt-out. Wer sich dafür entscheidet, behält das bisherige Zähljahr-System bei. „Die Betroffenen sollten diese Entscheidung jedoch sehr sorgfältig abwägen“, heißt es nicht nur aus dem bayerischen Landwirtschaftsministerium. Denn sie können sie später nicht widerrufen. Derzeit sprächen zudem keine sachlichen Gründe für ein Opt-out. Wichtig ist außerdem: Eine Opt-out-Erklärung bindet nicht nur den aktuellen Betrieb, sondern auch alle künftigen Bewirtschafter:innen der betroffenen Flächen. Ein späterer Wechsel in die Stichtagsregelung zur Sicherung des förderrechtlichen Ackerstatus ist für diese Flächen ausgeschlossen. Wer dennoch für alle oder einzelne Ackerflächen seines Betriebs beim bisherigen System bleiben möchte, muss dies spätestens bis zum 30. September 2026 gegenüber den zuständigen Stellen erklären.
