Agrarsozialwahl: 300.000 Rentnerinnen und Rentner dürfen nicht wählen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat geurteilt, dass die Agrarsozialwahl 2017 rechtmäßig durchgeführt wurde. Auch weiterhin dürfen die rund 300.000 nicht in der Unfallversicherung der SVLFG versicherten Rentnerinnen und Rentner in der Landwirtschaft nicht an der Wahl teilnehmen. Mit Blick auf die Begründung geht das Urteil des Gerichts nach Ansicht der AbL an der Praxis auf den Höfen vorbei. Die AbL sieht den Gesetzgeber gefordert, der jetzt Klarheit schaffen müsse.

„Die Sozialwahlen zur Vertreterversammlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Jahr 2017 sind fehlerfrei ausschließlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung durchgeführt worden. Sie sind deshalb gültig und nicht zu wiederholen. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden“, teilt das Bundessozialgericht am 13. Oktober mit.

Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der AbL, kommentiert zum Urteil: „Die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts berufen sich auf die Gesetzeslage, die einen Ausschluss von circa 300.000 Altersrentnern sowie Erwerbsminderungsrentnern bei den landwirtschaftlichen Sozialwahlen zulassen würde. Diese Gruppe von Rentnerinnen und Rentnern übten ja den landwirtschaftlichen Beruf im Gegensatz zu den Unfallrentnern nicht mehr aus und bräuchten daher keine eigene Interessenvertretung in der Vertreterversammlung der SVLFG, so die Meinung des Senats.“

Die AbL ist der Auffassung, dass die landwirtschaftliche Praxis auf den Höfen anders aussieht. Denn die intensive Arbeit auf den Höfen, besonders bei den Familienbetrieben, kann oftmals nur durch die aktive Mitarbeit vieler Altenteilerinnen und Altenteiler gewährleistet werden kann. Deshalb müssen auch ihre Stimmen und ihre Interessen in der SVLFG-Vertreterversammlung gehört werden.
„Da das Bundessozialgericht dafür keine Gesetzesgrundlage erkennen mochte, diese aber durchaus wünschenswert sei, wie das Gericht und beide Streitparteien deutlich machten, fordern wir die Bundesregierung auf, diese klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Darüber hinaus ist es erforderlich, innerhalb der Vertreterversammlung der SVLFG für mehr Transparenz und Gerechtigkeit zu sorgen“, so Janßen.

Die AbL begrüßt es daher, dass sich für die nächsten Sozialwahlen im Mai 2023 ein breites Aktionsbündnis organisiert hat aus AbL, Biokreis, Bioland, Bündnis Junge Landwirtschaft, Bund Deutscher Milchviehhalter, Demeter, Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund, Land schafft Verbindung, Naturland und dem Verband der Landwirte im Nebenberuf (Bayern). Unterstützung erhält die Liste durch die Junge AbL und dem Arbeitskreis zur Abschaffung der Hofabgabeklausel sowie die ehemalige Freie Liste Eickmeyer.
Janßen abschließend: „Wir rufen unsere Berufskolleginnen und Berufskollegen auf, in diesen Wochen mit ihrer Unterschrift auf Unterstützerlisten die Zulassung dieser Liste zu gewährleisten. Frischer Wind ist notwendig. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts gilt für uns: Jetzt erst recht.“

Hintergrund
Weitere Informationen zu dem Aktionsbündnis Agrarsozialwahl 2023 sowie der von ihr aufgestellten Liste der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der vom Aktionsbündnis unterstützten freien Liste der Arbeitgeber:innen „Freie Liste Schmitz, Riecken, Berger, Sommer, Henzler, ….“, finden sich unter www.agrarsozialwahl-2023.de. Dort finden sich auch die Informationen für die Unterstützer-Unterschriften.

18.10.2022
Von: FebL/PM

Nach Ansicht von AbL-Bundesgeschäftsführer Georg Janßen bildet ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Agrarsozialwahl nicht die Praxis auf den Höfen ab. Fotos: Bundessozialgericht/Dirk Feldmeden; AbL/Uwe Hiksch