Hofabgabeklausel muss weg!

Frau Sieverdingbeck-Lewers, die von Ihnen vertretenen Kläger waren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich. In seinem Beschluss erklärt das Gericht das Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte für in Teilen verfassungswidrig. Um welche Teile handelt es sich hierbei und was wird hier geregelt? Jutta Sieverdingbeck-Lewers: Bislang mussten Landwirte ihren landwirtschaftlichen Betrieb abgeben, wenn sie eine Altersrente oder andere Renten nach dem Gesetz zur Alterssicherung erhalten wollen. Ein Landwirt durfte dann maximal 8 ha Ackerfläche selbst bewirtschaften. Diese in § 11 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 21 ALG normierte Verpflichtung zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für die Gewährung einer Rente ist nach dem Beschluss des BVerfG insgesamt verfassungswidrig!Außerdem ging es noch um § 21 Abs. 9 ALG alter Fassung. Die Vorschrift wurde zum 1.Januar 2016 geändert. Darin geht es um den Rentenanspruch des Ehegatten des Landwirts, also in der Regel der Frau. Sie bekam bis 2016 ihre Rente nur dann, wenn der Hof vom Ehepartner abgegeben wurde, obwohl auch sie für ihre Rente Beiträge zahlen musste. So bestimmte der Ehemann faktisch über die Rente seiner Frau. Die Hofabgabeklausel ist nach dem Beschluss des BVerfG nicht mehr anwendbar. Wie begründen die Richter ihre Entscheidung? Das Verfassungsgericht hat erklärt: die Hofabgabeklausel stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum dar. Die Abgabepflicht als Voraussetzung der Rente ist ein „mittelbarer faktischer Zwang zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens“. Das ist ein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Sacheigentum der Landwirte. Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig. Es gibt keine Härteklausel. Härtefälle entstehen vornehmlich, wenn der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet oder wenn das landwirtschaftliche Unternehmen zwar abgegeben werden könnte, dies jedoch nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, mit Hilfe derer er seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen kann. Des Weiteren ist zuvor genannte Regelung für Ehegatten in § 21 Abs. 9 ALG alter Fassung nicht mit Art. 3 Abs. 2 GG (Schutz der Ehe) vereinbar. Es ist schon bemerkenswert, dass eine solche Regelung so lange Bestand haben konnte. Auch hier fand das Bundesverfassungsgericht deutliche Worte: Die Verfassung schützt eine Ehe, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinander stehen. Das Bundesverfassungsgericht stellte ausdrücklich fest, dass der Gesetzgeber mit der bis 2016 geltenden Regelung eine unzulässige „Dominanz eines Ehegatten“ gesetzlich begründet hatte! Das ist verfassungswidrig. Auch diese Ehefrau eines Landwirts bekommt jetzt rückwirkend zum Jahr 2011 ihre Rente, obwohl der Betrieb nicht abgegeben wurde.
Auf wessen Initiative hin sind die Richter aktiv geworden? Seit dem Jahre 2009 haben sich bundesweit einige tausend Landwirtinnen und Landwirte gegen die aus Ihrer Sicht verfassungswidrige Abgabeverpflichtung gewendet. In dieser Zeit wurde auch der Arbeitskreis zur Abschaffung der Hofabgabeklausel unter Vorsitz von Herrn Heinrich Eickmeyer und Herrn Dietrich Hugenberg gegründet. Unsere Kanzlei hat den Arbeitskreis und dessen Mitglieder von Anfang an beraten und durch die gerichtlichen Instanzen vertreten. Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des Rechtsweges voraus. Wir wussten also schon damals, dass uns ein langer Weg durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit bevorstand. Mit einer Dauer von acht Jahren hatten wir dennoch nicht gerechnet. Die Richter sind somit aktiv geworden, weil wir gemeinsam mit unseren Mandanten unermüdlich in mehreren Fällen durch alle Instanzen geklagt haben, obwohl wir nur ablehnende Entscheidungen der Fachgerichte erhalten haben. Am Ende gab uns das Bundesverfassungsgericht Recht! Was Bedeutet das Urteil für Landwirte, die jetzt ihre Rente bekommen wollen?
Sofern sie bisher noch keinen Antrag gestellt haben, aber die übrigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erfüllen (Wartezeiten, Erreichung der Altersgrenze), sollten sie sofort einen Rentenantrag bei der Alterskasse stellen. Die im Antrag enthaltenen Anlagen C und D, die die Abgabe des Unternehmens und von gepachteten Flächen betreffen, müssen nach aktueller Rechtslage nicht mehr beigefügt werden. Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes ist nach dem Richterspruch aus Karlsruhe nicht mehr notwendig. Es kann Altersrente bezogen und zugleich der Betrieb weiter bewirtschaftet werden. Welche Möglichkeiten haben Landwirte, denen eine Rentenzahlung aufgrund der Nichtabgabe ihres Betriebes untersagt wurde? Nach § 44 SGB X besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Überprüfungsantrag zu stellen, damit ein rechtswidriger Verwaltungsakt – nämlich zum Beispiel die zu Unrecht erteilte Rentenablehnung – zurückgenommen wird. Mit einem solchen Überprüfungsantrag kann bewirkt werden, dass der ablehnende Bescheid zurückgenommen wird mit der Folge, dass rückwirkend für die Vergangenheit die Rente ausgezahlt wird. Allerdings ist diese rückwirkende Auszahlung auf einen Zeitraum von vier Jahren ab der Rücknahme bzw. Antragstellung begrenzt. Der Überprüfungsantrag ist bei der jeweiligen Alterskasse zu stellen. Wer sich in einem laufenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren befindet, muss keinen Überprüfungsantrag stellen. Ich habe hierzu auf unserer Homepage ein Merkblatt für betroffene Landwirte und Landwirtinnen veröffentlicht. Welche Konsequenzen ergeben sich für den Gesetzgeber aus dem Urteil? In ihrem Beschluss schreiben die Richter: „Von einer Nichtigerklärung [der Hofabgabeklausel] wird abgesehen, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben.“ Die Abgabepflicht ist mit dem Beschluss faktisch weggefallen – ohne jede Übergangsfrist. Sie wurde vom Verfassungsgericht ausdrücklich und ab sofort für „unanwendbar“ erklärt. Sie ist damit seit dem 9. August keine Voraussetzung für die Rentengewährung mehr. Der Gesetzgeber könnte zwar eine Hofabgabeklausel nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wieder einführen. Das ist aber unrealistisch. Für eine Wiedereinführung der Hofabgabeklausel müssten sich die Parteien über eine „neue“ Hofabgabeklausel einigen. Dies halte ich aus rechtlichen und politischen Gründen für kaum vorstellbar. Man war sich ja in Berlin schon nicht einig, ob sie abgeschafft werden soll – da wird man sich über eine Wiedereinführung wohl kaum einigen können. Die überlebte Regelung der Hofabgabeklausel konnte sich zwar lange halten, bis ihr das Bundesverfassungsgericht den Gnadenstoß versetzt hat. Aber an eine Wiederauferstehung glaube ich hier nicht. Vielen Dank für das Gespräch!
07.09.2018

Frau Sieverdingbeck-Lewers