Niedersachsen fördert mit veränderten Vorgaben weiter den Ringelschwanz

Das Land Niedersachsen will die 2015 eingeführte niedersächsische Tierwohlförderung, die sogenannte Ringelschwanzprämie, mit veränderten Vorgaben für den Förderzeitraum bis 2017 weiter anbieten und hat dazu jetzt einen entsprechenden Richtlinienentwurf vorgelegt. Dabei geht es um die drei Fördermaßnahmen tiergerechte Haltung von Mastschweinen, tiergerechte Ferkelaufzucht und tiergerechte Sauenhaltung.

Die niedersächsische Landwirtschaftskammer nennt zusammengefasst die wesentlichen Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben:

  • Der intakte Ringelschwanz hat nicht mehr die zentrale Bedeutung, die Quote von 70 % (T2, Mastschweine) bzw. 80 % (T4, Ferkel) intakten Ringelschwänzen gilt aber weiterhin, die Unterschreitung wird aber nicht mehr sofort zu einer Aufhebung der Bewilligung führen.
  • Die Vorgabe von Haltungsvorschriften rückt nun in den Vordergrund.
  • Die Prämiensätze steigen deutlich.
  • Die Haltung von Ferkeln und Mastschweinen im Auslauf wird mit einer Zusatzförderung belohnt.

Um die Grundförderung von 21 € je geschlachtetem Mastschwein zu erhalten (bisher 16,50 €), müssen im gesamten Stall ausschließlich unkupierte Mastschweine gehalten werden und jederzeit ist zu gewährleisten, dass mindestens 70 % der Tiere einen intakten Ringelschwanz haben. Das vorgegebene erhöhte Platzangebot beträgt 1,1 m² für Mastschweine bis 110 kg (entsprechend ~+47 %). Zudem müssen die Tiere Zugang zu langfaserigem Raufutter im Tier:Raufutterplatz-Verhältnis von maximal 4:1 haben. Zur Verbesserung des Tierwohls müssen aus den drei Themenblöcken Strukturierung, Möglichkeit zur Thermoregulation / Klimabereiche / Mikroklima sowie Beschäftigung / Raufutter / Versorgung der Tiere / Management Einzelmaßnahmen ausgewählt werden, die jeweils mit einer konkreten Punktzahl bewertet sind, die in der Addition mindestens 10 Punkte ergeben muss.

Eine zusätzliche Förderung in Höhe von 37 € je Mastschwein gewährt, wenn den Mastschweinen ein Auslauf außerhalb eines festen Stallgebäudes von mindestens 0,5 m² je Tier ermöglicht wird.

Auch für die Ferkelaufzucht gilt analog zur Mast, dass im gesamten Stall unkupierte Tiere gehalten werde , allerdings müssen in diesem Bereich 80 % der Ringelschwänze jederzeit intakt sein. Die Platzvorgabe liegt beispielsweise für den Gewichtsbereich bis 30 kg bei 0,45 m² je Tier (entsprechend knapp 29 % über Gesetz). Auch hier gibt es Vorgaben zu Raufutter sowie eine Liste von Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls, von denen eine Auswahl einzuhalten ist.

Bei Einhaltung der Förderbedingungen wird eine Prämie in Höhe von 9 € je aufgezogenem Ferkel gezahlt, die um 8 € erhöht wird, wenn den Ferkeln ein Auslauf von 0,2 m² je Ferkel zur Verfügung steht.

Die Förderung für die Sauenhaltung besteht aus einer Grundförderung von 515 € je Sau, einer Zusatzförderung für Auslauf in Höhe von 150 € je Sau und einer weiteren Zusatzförderung für Saugferkel in Höhe von 91 € je Sau. Auch hier sind dem Richtlinienentwurf zufolge eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.