Weitere Details zur GAP-Reform

BMEL legt lang erwarteten Verordnungsentwurf vor

Der nächste Akt zur Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland steht an. Mitte August hat das Bundeslandwirtschaftsministerium einen mit den anderen Bundesministerien noch nicht schlussabgestimmten Entwurf für eine Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgelegt. Darin werden weitere Details geregelt wie die Frage, wer Direktzahlungen erhalten darf (aktive Betriebsinhaber, Mindestanforderungen an Betriebsgröße und Bewirtschaftung), aber insbesondere auch zum Greening.

Aktiver Landwirt Die in der EU-Verordnung enthaltene Negativliste von Betriebsinhabern, die zunächst nicht als aktive Betriebsinhaber eingestuft werden und daher keine Direktzahlungen erhalten dürfen (Flughäfen, Wasserwerke, Betreiber von dauerhaften Sport- und Freizeitflächen, Eisenbahnen, Immobiliendienstleister), wird in Deutschland erweitert um Personen, die auf eigene Rechnung Bergbau im Sinne des Bundesberggesetzes betreiben. Alle anderen Landwirte gelten als aktive Betriebsinhaber. Aber auch die in der Liste enthaltenen Unternehmen können Direktzahlungen erhalten, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: weniger als 5.000 Euro Direktzahlungen, mindestens 38 Hektar beihilfefähige Fläche (d.h. Braunkohleunternehmen sind wieder drin), Pferdehaltung einschließlich Pensionspferdehaltung mit höchstens 3 Großvieheinheiten je ha (1 Pferd ab 3 Jahre = 1,1 GVE), Alterssicherung der Landwirte, Eintragung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Handels- oder Genossenschaftsregister oder in Gesellschaftervertrag, Satzung oder ähnlichen Urkunden, die Direktzahlungen betragen mindestens 5 % der Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Zahlungsansprüche und Direktzahlungen erhalten aktive Betriebsinhaber erst ab einem Hektar beihilfefähige Fläche. Als Mindesttätigkeit auf den Flächen gilt jede landwirtschaftliche Erzeugung oder alternativ eine Mahd mit Abtransport des Mähguts oder einmal Mulchen im Jahr (in Sonderfällen alle zwei Jahre). Die Zahlungsansprüche werden auf Antrag zum 15.05.2015 neu ausgegeben. Antragsdatum bleibt in der Regel der 15. Mai. Greening Wer Dauergrünland in FFH-Gebieten pflügt oder umwandelt, muss die Fläche innerhalb eines Monats wieder in Dauergrünland zurück umwandeln. Wenn außerhalb von FFH-Gebieten die Umwandlung von Dauergrünland mit der Auflage genehmigt wird, an anderer Stelle in der Region eine entsprechend große Fläche für mindestens fünf Jahre in Dauergrünland umzuwandeln, und diese Ersatzfläche nicht im Eigentum oder Besitz des Antragstellers ist, so ist eine schriftliche Zustimmung des Eigentümers und ggf. des Bewirtschafters vorzulegen. Die Ersatzfläche muss – laut Entwurf – erst zum nächst folgenden Antragstermin Dauergrünland werden, und sie muss den Greeningauflagen unterliegen, darf also nicht von z.B. Kleinerzeugern oder Ökobetrieben angemeldet sein. Für die Einhaltung der Anbauvielfalt (mind. zwei bzw. drei Kulturen) wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli maßgeblich sein, d.h. dann müssen die Anforderungen erfüllt sein. Ökologische Vorrangflächen Brachen werden dann als ökologische Vorrangfläche anerkannt (Gewichtungsfaktor 1), wenn keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet, jedoch darf ab 1. August eine Aussaat oder Pflanzung vorbereitet und durchgeführt werden, d.h. auch Pflanzenschutz- und Düngemittel sind ab dann erlaubt. Geerntet werden darf aber erst im bzw. ab dem Folgejahr. Das Gleiche gilt für Feldränder mit einer Breite von 1 bis 20 Meter, sie werden aber mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Auch Pufferstreifen (an Gewässern) mit einer Breite von 1 bis 10 Meter (plus bis zu 10 Metern Ufervegetation) sowie Streifen beihilfefähiger Flächen an Waldrändern (1 - 10 Meter) werden mit 1,5 gewichtet, aber Beweidung oder Schnittnutzung ist hier zulässig und wieder darf ab 1. August die Aussaat vorbereitet und durchgeführt werden. Bei Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ist eine Saatgutmischung aus mindestens zwei Arten aus einer vorgegebenen Liste zu verwenden. Keine Art alleine und Gräser zusammen dürfen maximal 60 Prozent an den keimfähigen Samen der Mischung ausmachen. Die Aussaat darf erst ab 16. Juli erfolgen. Eine Nutzung im Antragsjahr ist nur in Form als Beweidung mit Schafen erlaubt. Untersaaten (z.B. im Mais) sind laut BMEL von diesen Vorgaben nicht berührt. Bei Leguminosen als ökologische Vorrangfläche dürfen nur Arten aus einer weiteren Liste ausgesät werden. Gräser sind – auch in Mischungen – nicht zulässig (d.h. kein Kleegras). Die Verordnung braucht im Bundesrat die Zustimmung der Mehrheit der Länder.
08.09.2014
Von: Ulrich Jasper, unabhängige Bauernstimme