Abstandsregelungen bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten

Aufgrund der Abstandsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sollen Ordnungsbehörden bei landwirtschaftlichen Arbeiten (z. B. Pflanzarbeiten Gemüse) auf Einhaltung von Sicherheitsabständen bestanden und Unterlassungs-Verfügungen ausgesprochen haben (da z.B. der Abstand auf einer Pflanzmaschine zu gering sei). Vor diesem Hintergrund erklärt das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium jetzt in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS): Nach § 12 Abs. 4 der Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 vom 22. März 2020 sind „zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen wie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen" von den in der Verordnung festgelegten Verboten von Zusammenkünften und Ansammlungen in der Öffentlichkeit befreit. Diese Ausnahmeregelung von den Regelungen des § 12 CoronaSchVO ist für die Arbeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau anzuwenden. Mindestabstände zwischen den Mitarbeitern müssen dort, wo sie - z.B. aus technischen oder zwingenden organisatorischen Gründen - nicht umsetzbar sind, nicht eingehalten werden. Ungeachtet dessen sollten von den Betrieben in den Fällen, in denen Mindestabstände regelmäßig nicht eingehalten werden können, alle Maßnahmen der Basishygiene angeordnet und umgesetzt werden, um das Infektionsrisiko für die Mitarbeiter auf ein Minimum zu beschränken, so das Ministerium.
30.03.2020
Von: FebL

Auf Pflanzmaschinen muss der Mindestabstand mit Blick auf die Corona-Regelungen nicht eingehalten werden. Foto: FebL