Bundesrat stimmt Düngeverordnung mit einer Änderung und langer Mängelliste zu

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat dem Entwurf der Düngeverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zugestimmt - unter der Bedingung, dass die Länder bis Ende des Jahres Zeit zur Ausweisung von besonders belasteten Gebieten erhalten. Setzt das BMEL diese Änderungsmaßgabe um, kann es die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden und wie geplant am Tag darauf in Kraft treten lassen. In der Begründung betont der Bundesrat, „die Verlängerung der Übergangsfristen erfolgt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und beruht auf einer Einigung zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission. Die Verlängerung setzt ein wichtiges Signal in der aktuellen Krisensituation in Richtung der landwirtschaftlichen Betriebe und dient auch einer sachgerechten Bearbeitung der mit der Novelle vorgesehenen Neuausweisung der gefährdeten Gebiete durch die Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltungen der Länder“. In einer zusätzlichen Entschließung weist der Bundesrat allerdings mit Blick auf den BMEL-Entwurf auf „zahlreiche Unzulänglichkeiten aus fachlicher, rechtlicher und vollzugsseitiger Sicht“ hin. Die BMEL-Verordnung enthalte beispielsweise Vorgaben, „die in der vorliegenden Form für die Landwirte und Vollzugsbehörden nur schwer umsetzbar sind“. In seiner Entschließung „bedauert“ der Bundesrat, „dass die dem BMEL bereits seit etwa Mitte des vorigen Jahres aus der Länderarbeitsgruppe bekannten und im Rahmen der Länder-anhörung offiziell mitgeteilten umfangreichen Vorschläge der Länder zur Verbesserung der Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit der seit 2017 bestehenden düngerechtlichen Regelungen sowie zur Beseitigung aktuell bestehender Rechtslücken bzw. rechtlicher Unzulänglichkeiten nicht in dem vorliegen-den Entwurf der Bundesregierung enthalten sind“. Die Zustimmung zur BMEL-Verordnung habe der Bundesrat nur deshalb nicht an eigentlich erforderliche Änderungsvorgaben geknüpft, um das Risiko eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik zu vermeiden. Davor hatte die Bundesregierung ausdrücklich gewarnt. Die umfangreiche Entschließung zeigt detailliert die verschiedenen Defizite der Verordnung auf und bittet die Bundesregierung, im Benehmen mit den Ländern durch künftige Regelungen und Verwaltungsvereinbarungen Abhilfe zu schaffen. „Dass die Länder der Verordnung zugestimmt haben, hier ihrer Verantwortung nachgekommen sind, ist ein klares Zeichen. Wir erwarten nun das klare Signal von der EU-Kommission, dass sie von einer Klageerhebung und damit verbundenen, massiven Strafzahlungen absieht“, erklärt nach der Entscheidung im Bundesrat die Staatsekretärin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Beate Kasch: „Bei der Kommission konnten wir im Sinne der Landwirte kurzfristig erreichen, dass Teile der Verordnung erst zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden müssen. Denn aktuell stehen unsere Bauern angesichts der Corona-Pandemie vor zusätzlichen Herausforderungen. Bei der Umsetzung der neuen Regelungen werden wir sie zudem finanziell unterstützen. Schwerpunkt wird die Förderung von Investitionen in Lagerung, Ausbringungstechnik und Aufbereitung von Gülle im Rahmen eines neuen Bundesprogramms sein. Das ist im Sinne aller, die sich für sauberes Grundwasser und den Erhalt der regionalen Landwirtschaft einsetzen“, so die Staatssekretärin. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft hat die EU-Kommission laut BMEL zugestimmt, dass die differenziertere Ausweisung der „roten Gebiete“ wie auch die Anwendung weitergehender Anforderungen an die Düngung in diesen Gebieten erst zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden muss. Hier sind noch weitere Umsetzungsschritte erforderlich, die nun in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet werden müssten. Dazu zählen insbesondere die Erarbeitung von Kriterien zur Ausweisung besonders nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete (so genannte rote Gebiete). Hierfür stehen nun neun statt sechs Monate zur Verfügung. Bei der Abgrenzung dieser roten Gebiete sei mit dem heutigen Beschluss ein wichtiger Schritt für mehr Fairness, Verursachergerechtigkeit und Nachvollziehbarkeit erreicht, so die Staatssekretärin. Der Bundesregierung ist es per Verwaltungsvorschrift jetzt möglich, bundeseinheitliche Kriterien in Bezug auf Gebietskulissen und Messstellen in den Bundesländern festzulegen. Durch die verpflichtende Binnendifferenzierung von belasteten Grundwasserkörpern erfolgt laut BMEL die Ausweisung der roten Gebiete künftig passgenauer und am Verursacherprinzip orientiert.