Ein Lieferkettengesetz ist notwendig und machbar

Ein Lieferkettengesetz in Deutschland ist machbar – für Unternehmen genauso wie für den Gesetzgeber. Das zeigt ein Rechtsgutachten der Initiative Lieferkettengesetz, erstellt von Rechtsexpert*innen des Bündnisses mit Unterstützung durch Rechtsanwalt Robert Grabosch. Unternehmen in Deutschland sollen mit einem solchen Gesetz dazu verpflichtet werden, Mensch und Umwelt bei ihren globalen Geschäften besser zu schützen. „Unsere Analyse zeigt: Menschenrechts- und Umweltschutz entlang der gesamten Wertschöpfungskette sind keine Utopie, sondern nur ein Gesetz weit entfernt. Die Bundesregierung muss dem Koalitionsvertrag nachkommen und noch in dieser Legislaturperiode ein faires und starkes Lieferkettengesetz verabschieden“, sagt Johanna Kusch, Sprecherin der Initiative Lieferkettengesetz. Entwicklungsminister Müller und Arbeitsminister Heil hatten zugesichert, im Februar diesen Jahres Eckpunkte für ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, um den Prozess voranzutreiben. Gelten muss ein Lieferkettengesetz für alle großen Unternehmen (also bspw. bei über 250 Mitarbeitenden oder 20 Millionen Euro Bilanzsumme), die in Deutschland ansässig oder geschäftstätig sind. Kleine und mittelständische Unternehmen soll das Gesetz erfassen, wenn sie in Branchen mit besonders hohen Risiken für Mensch oder Umwelt tätig sind, etwa in der Textilbranche, so die Forderung der Initiative. Viele Unternehmen machen nach Ansicht der Initiative bereits jetzt freiwillig vor, dass Menschenrechtsschutz möglich und vor allem nicht geschäftsschädigend ist. Doch Freiwilligkeit reicht beim Schutz von Menschenleben und Umwelt nicht aus. „Wichtig ist: Deutschland darf mit einem Gesetz nicht hinter die Anforderungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zurückfallen. Diese verlangen nichts Unmögliches von Unternehmen, sondern lediglich angemessene Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte“, erläutert Heike Drillisch, Koordinatorin des CorA-Netzwerks für Unternehmensverantwortung. Die Angemessenheit hänge etwa von der Größe des Unternehmens, seinen direkten Einflussmöglichkeiten und der Schwere der möglichen Menschenrechtsverletzung ab.