Muss der Geschädigte Schadensersatz leisten?

Erste Fälle von Konsumgetreideaussaat wegen Auswinterung vor den Gerichten

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er eine oder andere ausgewinterte Bestand wird wohl auch jetzt gerade wieder nachgesät worden sein – meist mit eigenen Resten oder nachgekauftem Saatgut. Vielen Bauern und Bäuerinnen kommt sicher noch einmal das Frühjahr 2012 in den Sinn, als Auswinterungsschäden das dominierende Thema und Saatgut knapp bis nicht verfügbar war. Einigen ist das auch deshalb mehr als präsent, weil sie inzwischen in Gerichtsverfahren mit der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) darüber verwickelt sind. Aufgrund der extrem hohen Nachfrage nach Saatgut waren viele Landhändler im letzten Frühjahr ausverkauft. Einzig Konsumware war oft noch vorhanden. Zwar ist es nach dem Saatgutverkehrsgesetz nicht zulässig, Konsumgetreide zu Saatzwecken zu verkaufen und auszusäen, in einer Notsituation wie der des vergangenen Jahres blieb vielen allerdings kaum eine Alternative. Zwar wurde das Getreide meist ordnungsgemäß als Futtergetreide verkauft, seine Verwendung zur Saat aber häufig von Bauern und Bäuerinnen in einer späteren Abfrage durch die STV angegeben. Diese hatte nämlich in Kooperation mit dem Bauernverband und dem Bundesverband deutscher Pflanzenzüchter ein vermeintliches „Angebot“ an die Bauern und Bäuerinnen gerichtet: Wer den Einsatz von Konsumgetreide als Saatgut offiziell angab, wurde zur Zahlung von Gebühren veranlagt, aber nicht verklagt. Eigentliches Ansinnen der STV war es, über dieses Verfahren möglichst viele Landhändler und Bauern und Bäuerinnen angezeigt zu bekommen, die Konsumgetreide offenbar in dem Wissen ver- bzw. gekauft haben, dass es der Aussaat dient. Nun liegen die ersten Fälle vor den Gerichten, die STV fährt jeweils zweigleisig. Einerseits klagt sie nach dem Urheberschutzrecht auf Unterlassung, d. h. Landhändler sollen per Gerichtsbeschluss dazu verpflichtet werden, so etwas nie wieder zu tun, anderenfalls machen sie sich strafbar. Zweigleisig Auf der anderen Seite verklagt die STV Bauern, Bäuerinnen wie auch Landhändler auf Schadensersatz für die entgangenen Lizenzzahlungen. Unberücksichtigt lassen sie die Tatsache, dass das Konsumgetreide einerseits qualitativ nicht mit Z-Saatgut zu vergleichen ist, also von daher auch nicht die gleichen Lizenzen fällig werden dürfen, zumal es sich häufig sogar um Mischungen verschiedener Sorten handelte. Hinzu kommt, dass zum Teil weder Verkäufer noch Käufer auch bei sortenreinen Partien Kenntnis über die Sorte hatten, da es sich ja um Futter handelte. Und auch von der Notsituation bzw. der Tatsache, dass Saatgut definitiv nicht mehr verfügbar war, will man heute ein Jahr später nichts mehr wissen (das war damals noch anders, da sprach die STV in einem Informationsschreiben an die Bäuerinnen und Bauern noch von Konsumsgetreideaussaat „mangels Alternativen“ und einer „unverschuldeten Notsituation.“) Aber getreu dem Motto: was interessiert mich mein Geschwätz von gestern, beharrt die STV heute in ihrer Argumentation nur noch darauf, dass Bauern und Bäuerinnen willentlich das billigere Konsumgetreide eingesetzt haben, obwohl es noch Saatgut gegeben hätte. In Nordrhein-Westfalen macht sich erneut das Landesamt ohne Not zum verlängerten Arm der STV und verhängt Bußgelder bei bekannt gewordenen Landhändlern, um deren „Gewinnabschöpfung“ durch das Geschäft mit dem Konsumgetreide zu relativieren. Die Fronten sind also klar, zumindest in den Augen der Pflanzenzüchterlobby und der Behörden: betrügerische Bauern, Bäuerinnen und Landhändler zocken ab, Züchter haben das Nachsehen. Ob die Gerichte das auch so sehen, wird sich zeigen.
10.05.2013
Von: unabhängige Bauernstimme, cs