Neues Bio-Recht: Vorsorgepflichten „angemessen“ und „verhältnismäßig“

In einem gemeinsamen Papier haben der Deutsche Bauernverband (DBV), der Lebensmittelverband Deutschland und der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) aufgezeigt, was die neue Öko-Verordnung mit Blick auf Vorsorgemaßnahmen und den Umgang mit nicht zugelassenen Stoffen bedeutet. Das Bio-Recht, das laut BÖLW strengste Gesetz für Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion in Europa, bleibt sich im Kern treu: Ein Lebensmittel ist dann bio, wenn es gemäß der Regeln der EU-Öko-Verordnung hergestellt, kontrolliert und gekennzeichnet wurde – vom Saatgut bis in die Läden. So wird nach Ansicht des BÖLW das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Bio gestärkt und für einen fairen Wettbewerb gesorgt. Neu ist laut BÖLW, dass nicht nur bei Lebensmittelherstellern sondern auch bei Landwirtinnen und allen anderen Bio-Betrieben Vorsorgemaßnahmen definiert und kontrolliert werden, um Bio-Produktion vor nicht zugelassenen Stoffen und Erzeugnissen zu schützen. Die Regelung betrifft alle Stoffe, die das Bio-Recht regelt, also etwa Futter-, Pflanzenschutz-, oder Reinigungsmittel sowie Saatgut und Lebensmittel-Zutaten. Sie ist nicht komplett neu, wird nun aber systematischer Anwendung finden. Die Vorsorgepflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer müssen, so der BÖLW, ‚angemessen‘ und ‚verhältnismäßig‘ sein und im Verantwortungsbereich des Bio-Betriebs liegen. Besonders bedeutsam sind die neuen Regeln mit Blick auf die Unternehmen, die gleichzeitig bio und konventionell produzieren. Im gemeinsamen Papier zeigen die Verbände laut BÖLW auch auf, was für Bio-Unternehmen, Kontrollstellen und Kontrollbehörden gilt, wenn vermutet wird, dass Bio-Produkte mit nicht zugelassenen Stoffen belastet sind. Das neue Bio-Recht sieht keine spezifischen Grenzwerte vor – selbstverständlich würden aber auch für Bio-Produkte die gesundheitsrelevanten Vorgaben gelten, die für alle Lebensmittel vorgegeben sind. Deshalb sei richtig, dass bei Bio eine Einzelfallbewertung erfolgt. Und die Frage im Mittelpunkt stehe, ob ein Verstoß gegen das Bio-Recht vorliegt – oder die Kontamination unvermeidbar war. Ein Verstoß gegen die EU-Öko-Verordnung liegt dann vor, wenn die Bio-Unternehmen einen verbotenen Stoff einsetzen oder nicht angemessen vorsorgen. Zum Hintergrund schreibt der BÖLW: Wesentliche Regelungen zur Kontrolle, Vorsorgemaßnahmen und den Umgang mit nicht zugelassenen Stoffen sind in der bereits beschlossenen EU-Öko-Basis VO 2018/848 festgeschrieben. Ergänzungen können noch in nachgeordneten Rechtsakten erfolgen. In diesen Rechtsakten wird konkret festgelegt, wie genau Bio-Tierhaltung, die Listen zugelassener Bio-Betriebsmittel oder -Lebensmittelzutaten sowie genauere Kontrollregeln für die EU und für Drittländer künftig aussehen. Ab dem 1. Januar 2021 muss das neue Bio-Recht verbindlich angewendet werden. Das gemeinsame Papier des BÖLW, DBV und Lebensmittelverbandes Deutschland „Interpretation der Artikel 27 bis 29, 41 und 42 in der neuen Bio-Basis-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 – Regeln zum Umgang mit Verstößen und Kontaminationen“ findet sich hier.
23.08.2019

Bildquelle: BÖLW