DVL: GAP muss bei Beweidung „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und nicht „Art der Vegetation“ fördern

Ein jüngstes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) fordert eine Änderung der Bewertung von Dauergrünland. Bisher hängt die Förderwürdigkeit mit Agrarzahlungen im Rahmen der aktuellen europäischen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in hohem Maße davon ab, in welchem Umfang „Futterpflanzen“ auf Wiesen und Weiden wachsen. Für die EuGH-Richter ist das kein förderwürdiges Kriterium. Nicht die Art der Vegetation zählt, sondern ob auf der Fläche eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ stattfindet. Darauf weist der Deutsche Verband für Landschaftspflege (DVL) hin und begrüßt das Urteil. „Die Rechtsprechung muss sich in der Ausgestaltung der Agrarpolitik nach 2020 widerspiegeln und vor allem die Beweidung von artenreichem Grünland mit Schafen, Ziegen und Kühen erleichtern“, so Dr. Jürgen Metzner, Geschäftsführer des DVL. Wiese ist laut DLV nicht gleich Wiese – auch nicht in der EU-Agrarförderung. Förderfähiges Grünland wird bisher anhand der vorkommenden „Grünfutterpflanzen“ bewertet. Dies führt dazu, dass die Förderung von extensiv bewirtschaftetem Grünland von Behördenseite regelmäßig hinterfragt wird. Hier wachsen nämlich nicht nur Süßgräser und Wiesenkräuter sondern auch Pflanzen wie Disteln, Schilf oder Seggen, die keine „Futterpflanzen“ sind, also von Tieren oft verschmäht werden. Dies zum doppelten Leidwesen der Landwirte und Landwirtinnen: Die Flächen taugen nur bedingt für die Produktion und die Förderung wird eingeschränkt, da die Bereiche ohne „Futterpflanzen“ aus der förderfähigen Fläche abgezogen werden müssen. Darüber hinaus besteht für die Bewirtschafter wegen oft schwieriger Geländeverhältnisse die Gefahr von Messfehlern und deshalb hohe Sanktionsrisiken. Allerdings wird auf genau diesen strukturreichen Flächen ein hohes Maß an Gemeinwohlleistungen für die Gesellschaft produziert. Vor allem für den Erhalt unserer heimischen Biodiversität sind extensive Weideflächen von zentraler Bedeutung.

„Die jetzige Regelung ist aus Sicht der Landwirtschaft, aber auch aus Sicht des Naturschutzes, nicht hinnehmbar“, so Metzner. Darüber hinaus gibt es in den Bundesländern auch noch uneinheitliche Praktiken, wie Grünfutterpflanzen bewertet werden. Während zum Beispiel einige Bundesländer Schilf auf Grünland als Grünfutterpflanze anerkennen, untersagen andere die Förderung. Dies könnte jetzt geändert werden. Der DVL fordert allerdings die EU auf, das Problem der Prämienfähigkeit von extensivem Grünland grundsätzlicher anzugehen. Die fachgerechte Pflege von artenreichen Flächen mit Weidetieren muss generell als „landwirtschaftliche Tätigkeit“ anerkannt werden. Solange dies nicht der Fall ist, wird nach Ansicht des DVL immer hinterfragt werden, wo die genaue Grenze zwischen produzierender Landwirtschaft und Landschaftspflege verläuft. Schäfer und Mutterkuhhalter befänden sich genau dazwischen. Das dem jetzigen Urteil des EuGH zugrundeliegende Verfahren hatte Griechenland, unterstützt durch Spanien, gegen die EU-Kommission angestrengt.
06.07.2019
Von: FebL/PM

Bei der Föderung der Beweidung von extensivem Grünland muss zukünftig die "landwirtschaftliche Tätigkeit" und nicht die "Art der Vegetation" zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Foto: DVL