Verhalten der SVLFG ist skandalös

Wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bei ihrer Haltung bleibe, über Rentenanträge zunächst nicht zu entscheiden, dann können Landwirte einen Rentenbescheid einklagen. „Sollte die SVLFG einen gestellten Antrag nicht bearbeiten, könne sich ein Antragsteller mit einer sog. Untätigkeitsklage wehren. Diese könne nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragstellung der Rente beim Sozialgericht erhoben werden“, erklären die Rechtsanwältin Stephanie Wegmann sowie Rechtsanwalt und Notar Gerald Lückemeier von der Kanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm auf topagrar-online. Auch die Rechtsanwältin Jutta Sieverdingbeck-Lewers von der Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten aus Münster, die die Kläger vom Arbeitskreis zur Abschaffung der Hofabgabeklausel vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich vertreten hat, rät Landwirten, sich mit einer Untätigkeitsklage zu wehren, hierbei sei ein Anwalt ratsam, schreibt topagrar-online. Die SVLFG hat am 5.09. mitgeteilt, dass sie sich durch die Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes (BVA) als Rechtsaufsicht der SVLFG in ihrer vorläufigen Aussetzung der Altersrentenbewilligungen bestätigt sieht. "Die SVLFG will es auf die Klageverfahren ankommen lassen, auf die die Anwälte hinweisen. Jede und jeder einzelne Rentenberechtigte soll also zum Sozialgericht gehen und sich durch die Instanzen klagen. Darauf legt es die Spitze von SVLFG und Bauernverband an, um Druck auf den Gesetzgeber auszuüben, damit der die Hofabgabepflicht verlängert oder die neuen Renten aus dem Bundeshaushalt bezahlt. Dass diese politischen Fragen auf dem Rücken der Rentner ausgetragen werden ist skandalös", kritisiert AbL-Geschäftsführer Ulrich Jasper das Verhalten der SVLFG gegenüber der Unabhängigen Bauernstimme. Wie schon die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) weisen auch die Rechtsanwälte darauf hin, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jetzt unbedingt einen Antrag auf Gewährung von Altersrente bei der SVLFG zu stellen. Das sei schon deshalb wichtig, da eine Rente nur dann rückwirkend von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese erstmalig erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf dieses Monats beantragt wird.
07.09.2018
Von: FebL

Das Bundesverfassungsgericht könnte nicht das letzte Gericht gewesen sein, vor dem das Thema Altersrente landet. Foto: Bundesverfassungsgericht