Hofabgabeklausel: Die SVLFG betreibt Rechtsanmaßung

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) kann die Begründung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu ihrem Stopp bei der Bearbeitung von Anträgen auf Altersrente nicht teilen und widerspricht entschieden. Nach Aussagen der SVLFG in einem Schreiben an die AbL sei mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Hofabgabeklausel ein „Schwebezustand“ eingetreten, mit der Maßgabe, dass Gerichte und Verwaltung (also auch die SVLFG) die beanstandeten Vorschriften nicht mehr anwenden dürften, sondern in anhängigen Verfahren die Neuregelung des Gesetzgebers abwarten müssten. "Die SVLFG betreibt Rechtsanmaßung. Sie will mit ihrem Vorgehen die SPD unter Druck setzen, damit die doch noch einer erneuten Verlängerung der Hofabgabeklausel zustimmt. Um den Druck zu erhöhen, nimmt die SVLFG-Spitze die Rentenberechtigten in Mithaftung. Rechtlich ist die Sache aber klar und eindeutig. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hat unmittelbar Gesetzeskraft. Im Karlsruher Beschluss ist festgelegt, dass die Hofabgabeverpflichtung bei Regelaltersrenten unanwendbar ist, also unmittelbar. Und es steht eben auch drin, dass die anderen Bestimmungen anwendbar sind, also sie sind anzuwenden, das ist keine Kannbestimmung, sondern eine gesetzliche Verpflichtung für die SVLFG. Die Rentner haben einen gesetzlichen Anspruch, und es gibt keine gesetzliche Grundlage für die SVLFG, ihnen diesen Anspruch vorzuenthalten“, erklärt AbL-Geschäftsführer Ulrich Jasper. Die SVLFG erwartet laut topagrar nun Rückmeldung von ihrer Rechtsaufsicht, dem Bundesversicherungsamt (BVA)). Wie lange diese Abstimmung voraussichtlich dauern werde, sei derzeit unklar. Erst dann stehe fest, ob sie Renten (ggf. vorläufig) bewilligen kann und wie lange eine Überprüfung der Anträge voraussichtlich dauern wird.
29.08.2018
Von: FebL