Auswirkungen auf den Alltag

Die Nachbaugebührengesetzgebung und die landwirtschaftliche Praxis

Geraschel im Blätterwald – zur Jahreszeit passend könnte man meinen – das umschreibt treffend unterschiedliche Vorgänge im Zusammenhang mit den Nachbaugebühren. Da gibt es einmal einen Brief gemeinschaftlich formuliert vom deutschen Raiffeisenverband, dem Bundesverband der VO-Firmen und dem Bundesverband der agrargewerblichen Wirtschaft. Adressat ist die Arbeitsgemeinschaft der Saatgutverkehrskontrollen der Länder und zum Inhalt hat der Brief die rechtliche Einschätzung der Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Nachbauregelung die den Aufbereitern von Saatgut obliegen, durch die Rechtsbeistände der drei Absender. Sie kommen zu dem Schluss, dass Aufbereiter Sortennamen nicht an die Saatguttreuhand-Verwaltungs GmbH (STV) weitergeben müssen, wenn sie sie nicht wissen. Ihre Kunden, also die Bauern und Bäuerinnen, die Sortennamen aber auch nicht nennen müssen, wenn sie ihr Getreide zum Aufbereiten bringen. Man könne die Aufbereiter nicht zwingen das Geschäft mit dem Landwirt abzulehnen, so die Aufbereitervertreter. Auch wenn sie in ihre Rechnung einfach nur „Sorte unbekannt“ eintrügen, erfüllten sie die Aufzeichnungspflichten „voll und ganz.“ Ob dieser Brief geschrieben wurde, weil es da entsprechende Unstimmigkeiten gab, bleibt verborgen, wichtig ist jedoch, dass sich die Aussage deckt mit der Auslegung, die die IG Nachbau stets vertreten hat. Bauern und Bäuerinnen sollten das im Kopf haben, wenn sie das nächste Mal bei der Anlieferung von ihrem Aufbereiter nach der Sorte gefragt werden. STV Säbelrasseln Eine weitere aktuelle Frage rund um die Nachbaugebühren ergibt sich durch die Tatsache, dass es durch die Zunahme im Maisanbau auch ein zunehmendes Interesse von Bauern und Bäuerinnen gibt, Roggen als Zwischenfrucht bzw. als Winterbegrünung nach der späträumenden Hauptfrucht einzusetzen. Zum Teil sind es regionale Umweltprogramme, die eine Winterbegrünung vorschreiben, zum Teil ackerbauliche Überlegungen, die gerade Roggen, den man noch aus der eigenen Ernte übrig hat, ins Blickfeld rücken. Der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) ist das nicht verborgen geblieben, und sie hat über Rundschreiben und Mitteilungen in den landwirtschaftlichen Wochenblättern, deutlich gemacht, dass der Nachbau von Hybridroggen gänzlich verboten sei und für Populationsorten natürlich Nachbaugebühren fällig würden. Ob dies auch die Auffassung eines Gerichts wäre, würde man es zum Rechtsstreit kommen lassen, ist allerdings offen. Schließlich ist es tatsächlich eine berechtigte Frage, die betroffene Bauern und Bäuerinnen und unterschiedlichste landwirtschaftliche Berater nun stellen, ob denn die Auffassung der STV auch gilt, wenn am Ende gar nichts geerntet wird. Oder andersherum: bezieht sich das Recht der Züchter auf Nachbaugebühren nicht unter Umständen nur auf Nachbau, bei dem die Nachbauer einen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, weil sie etwas ernten, was sich wieder verkaufen lässt? Im Fall des Zwischenfruchtanbaus kann man zwar auch einen wirtschaftlichen Nutzen konstatieren, der ist aber kaum quantifizierbar und deutlich geringer als beim Verkauf von Erntegut. So muss man sich dann fragen: selbst wenn der Zwischenfruchtanbau nachbaugebührenpflichtig ist, sind dann die gleichen Gebühren anzusetzen wie beim Haupftfruchtanbau, da im Sortenschutzgesetz ja etwas von der Verhältnismäßigkeit der Nachbaugebühren, die gewahrt werden muss, drin steht? Bislang wurde noch kein Fall bekannt, bei dem ein Bauer oder eine Bäuerin kontrolliert und wegen Zwischenfruchtanbaus zur Kasse gebeten wurde, es bleibt erst einmal abzuwarten, ob die STV ihren Ankündigungen an dieser Stelle Taten folgen lässt. Deutlich wird an beiden Beispielen einmal mehr, wie weitreichend die Nachbaureglung in die landwirtschaftliche Praxis eingreift und es damit umso wichtiger wird, zukünftige Verschärfungen zu verhindern.
01.12.2011
Von: Unabhängige Bauernstimme, cs